Opfer einer Beschimpfung können sein:
- Lebende natürliche Personen
- juristischen Personen (auch die des öffentlichen Rechts)
- verstorbene oder für verschollen Erklärte Personen (StGB 175).
Der Betroffene muss nicht namentlich genannt werden. Es genügt, wenn nach den konkreten Umständen auf seine Identität geschlossen werden kann.
Nicht geschützt werden demgegenüber:
- Personengesamtheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit wie
- Familien
- Staat oder Behörden
- Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe
- Ausnahme: Kollektivgesellschaft geniesst Ehrenschutz!
Der Staat als Kollektiv wird von den Ehrverletzungstatbeständen nicht geschützt. Er und seine Funktionsfähigkeit sowie die internationalen Beziehungen zu anderen Staaten werden durch folgende Straftatbestände geschützt:
- Tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen (StGB 270)
- Beleidigung eines fremden Staates (StGB 296)
- Beleidigung zwischenstaatlicher Organisationen (StGB 297)
- Tätliche Angriffe auf fremde Hoheitszeichen (StGB 298)
Beispiel
Zu denken ist an beleidigende Transparente bei politisch motivierten Demonstrationen und Kundgebungen, die sich gegen staatliche Einrichtungen oder internationale Institutionen richten.
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