Agenda
Die Informationsaufbereitung zu diesem Content-Unterthema folgt dem Ablauf:
Funktion der Betreibungseinstellung
Die Betreibungseinstellung bezweckt die temporäre Einstellung der Betreibungshandlungen.
Rechtsnatur der Betreibungseinstellung
Das Betreibungseinstellungsverfahren beinhaltet eine betreibungsrechtliche Klage im summarischen Verfahren.
Betreibungseinstellungs-Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Betreibungseinstellung sind:
- Laufende Betreibung
- Gläubiger ist im Einleitungsverfahren durchgedrungen
- Verfahrensfortschritt nicht bis zur Auszahlung des Verwertungserlöses gediehen
- Stundung der Schuld
- privatrechtlicher Stundungsvertrag
- Hinausschiebung der Fälligkeit
- Klagefrist: keine.
Gesetzliche Stundung oder Rechtsstillstand können in der Betreibungseinstellung nicht geltend gemacht werden
- Sie sind von der zuständigen Behörde von Amtes wegen zu beachten
- Ihre Missachtung ist auf dem Beschwerdeweg geltend zu machen.
Prozessuales
Die Betreibungseinstellung hat in prozessualer Hinsicht folgende Kautelen:
- Zuständigkeit
- Örtliche Zuständigkeit: Gericht am Betreibungsort
- Sachliche Zuständigkeit: nach Prozessrecht
- Verfahrensart: summarisch (SchKG 85)
- Legitimation
- Aktivlegitimation: der Betriebene
- Passivlegitimation: der Betreibende
- Beweismittel
- Zulässig sind einzig Urkunden
- Andere Beweismittel wie Zeugen, Sachverständige uam können nicht einmal zusätzlich angerufen werden.
- Rechtsmittel: Instanzenzug bis zum Schweiz. Bundesgericht möglich.
Wirkungen
Die Betreibungseinstellung hat ausschliesslich betreibungsrechtliche Wirkungen.
Bei der stundungsbedingten Betreibungseinstellung ist folgendes zu beachten:
- Die Betreibungseinstellung ist nur vorübergehender Natur, nämlich bis zum Dahinfallen der Stundung
- Die Dauer der Betreibungseinstellung ist im Urteil zu erwähnen.
- Nach Ablauf der Betreibungseinstellung hat der Betreibende das Verfahren durch entsprechendes Begehren wieder in Gang zu bringen.
Kosten
Die Betreibungskosten richten sich der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) geregelt.
- Gebühren
- GebV SchKG 25 Ziff. 2
- GebV SchKG 48
- GebV SchKG 25 Ziff. 2
- Angemessene Entschädigung zugunsten der obsiegenden Partei
- GebV SchKG 62 Abs. 1.