Die Voraussetzungen der „negativen Feststellungsklage nach UWG“ sind vor allem gegenüber dem heiklen schutzwürdigen Feststellungsinteresse der allgemeinen negativen Feststellungsklage mit weniger Prozessrisiken behaftet:
- Nachweis der Störungswirkung
- Bestehen des ungerechtfertigten, kreditschädigenden Betreibungsregistereintrages
- Andauern der Störungswirkung
- Während der 5-jährigen Eintragungsdauer des ungerechtfertigen Betreibungsregistereintrags
- Nachweis, dass die Betreibung ungerechtfertigt und damit schikanös ist.
Gesetzliche Grundlage
UWG 9 Klageberechtigung
1 Wer durch unlauteren Wettbewerb in seiner Kundschaft, seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geschäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, kann dem Richter beantragen:
a. eine drohende Verletzung zu verbieten;
b. eine bestehende Verletzung zu beseitigen;
c. die Widerrechtlichkeit einer Verletzung festzustellen, wenn sich diese weiterhin störend auswirkt.
2 Er kann insbesondere verlangen, dass eine Berichtigung oder das Urteil Dritten mitgeteilt oder veröffentlicht wird.
3 Er kann ausserdem nach Massgabe des Obligationenrechts auf Schadenersatz und Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinnes entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag klagen.
Literatur
Kuster Matthias, Schikanebetreibungen aus zwangsvollstreckungs-, zivil-, straf- und standesrechtlicher Sicht, in AJP 2004 S. 1039 f.
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