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Betriebsordnung

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Wirkungen

Rechtsgebiet:
Betriebsordnung
Stichworte:
Betriebsordnung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Ansprüche aus einer vereinbarten Betriebsordnung, soweit sie das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreffen, sind relativ zwingend, d.h.

  • Abweichungen zugunsten des Arbeitnehmers sind in den unter OR 362 Abs. 1 aufgezählten Fällen nicht zulässig
  • Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers sind im Übrigen nichtig (vgl. OR 362 Abs. 2)

Das Verhältnis von Betriebsordnung (BO) zu den anderen arbeitsrechtlichen Titeln (Einzelarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag (GAV) und Normalarbeitsvertrag (NAV) wird in Lehre und Rechtsprechung wie folgt beurteilt:

  • BO c. Einzelarbeitsvertrag
    • Massgeblichkeit der BO, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist als die Bedingungen im Einzelarbeitsvertrag (Günstigkeitsprinzip), soweit es sich um „andere Bestimmungen“ im Sinne von ArG 38 Abs. 2 in einer vereinbarten Betriebsordnung handelt (VISCHER FRANK, a.a.O., N 11 zu ArG 39)
  • BO c. GAV
    • Kein Vorrang der BO vor dem GAV, selbst dann nicht, wenn die Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist (vgl. OR 360, ArG 38 Abs. 2 und 3; vgl. VISCHER FRANK, ArG-Kommentar, a.a.O., N 59 ff. zu ArG 38; BGer in JAR 1998 S. 282)
  • BO c. Normalarbeitsvertrag (NAV)
    • Massgeblichkeit der BO, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger ist als die Bedingungen im Normalarbeitsvertrag (NAV) (Günstigkeitsprinzip) (umstritten > Aktualität zur gegebenen Zeit auf Aktualität hin prüfen)

Gesetzestexte

Literatur

  • STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319 – 362 OR, 7. Auflage, Zürich 2012, N 5 ff. zu OR 361
  • PORTMANN WOLFGANG, Kommentar zu den Art. 319 – 362 OR, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Honsell Heinrich / Vogt Peter Nedim / Wiegand Wolfgang (Hrsg.), 5. Auflage, Basel 2011, N 3 zu OR 361
  • VISCHER FRANK, Kommentar ArG zu ArG 37 – 39, in: Geiser Thomas / von Kaenel Adrian / Wyler Rémy (Hrsg.): Arbeitsgesetz, Handkommentar, Bern 2005, N 11 zu ArG 39 + N 59 ff. zu ArG 38

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