Folgende Arten von Bürgschaften können vereinbart werden:
Einfache Bürgschaft
Die einfache Bürgschaft begründet eine subsidiäre Haftung des Bürgen, d.h. dieser kann erst belangt werden, wenn gegen den Hauptschuldner der Konkurs eröffnet oder die Nachlassstundung bewilligt worden ist; in allen anderen Fällen erst, wenn der Gläubiger im Besitz eines definitiven Verlustscheins ist.
Schadlos- oder Ausfallbürgschaft
Der Bürge haftet bloss im Umfang des endgültigen Verlustes (ein definitiver Verlustschein ist stets notwendig).
Solidarbürgschaft
Bei solidarischer Verpflichtung des Bürgen kann dieser vor dem Hauptschuldner und vor der Verwertung der Grundpfänder belangt werden, sofern der Hauptschuldner mit seiner Leistung in Rückstand und erfolglos gemahnt oder seine Zahlungsunfähigkeit offenkundig ist.
Nachbürgschaft
Der Nachbürge haftet für den Bürgen. Er haftet erst, wenn der Vorbürge erfolglos belangt worden ist und nur, wenn die Bürgschaft gültig besteht.
Rückbürgschaft
Der Rückbürge haftet dem in Anspruch genommenen Bürgen, falls dieser im Wege des Regresses vom Schuldner nichts erhält.
Mitbürgschaft
Es können unterschieden werden:
- Die gemeinsame Mitbürgschaft: Die Verbürgung geschieht bei Kenntnis davon, dass noch andere Bürgen für die gleiche Hauptschuld einstehen (entweder als einfache Mitbürgschaft, Teilbürgschaft oder solidarische Mitbürgschaft).
- Nebenbürgschaft: Die Verbürgung von mehreren Bürgen geschieht ohne Kenntnis davon, dass noch andere Bürgen für die gleiche Hauptschuld einstehen. Die Nebenbürgen haften jeder für den ganzen Betrag und können anteilsmässigen Regress nehmen.