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Arbeitsrecht / Vertragsrecht

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Ferien: Ferienlohn

Datum:
12.08.2019
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
BVG, Ferien, Ferienlohn, Lohn
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Brutto- und Nettobetrags-Ausweis bei Ferienlohnentschädigungen

Ferien und Feiertage – Die Artikelfolge

Einleitung

Ferien dienen der Erholung des Arbeitnehmers. Ferien sind daher grundsätzlich in Natura zu gewähren (vgl. OR 329d Abs. 2). Entsprechend besteht ein Ferienabgeltungsverbot.

Abweichungen vom Ferienbezug in Natura lassen sich manchmal nicht vermeiden und sind besonders als sog. Ferienlohnentschädigung abzugelten:

Ferienlohn als Zuschlag-Auszahlung zum Lohn für künftige Ferien

Ferienlohn-Auszahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Ferienlohn als Zuschlag-Auszahlung zum Lohn für künftige Ferien

Ausgangslage: Teilzeitbeschäftigung

Auch Teilzeitmitarbeiter haben Anspruch auf den Bezug von mindestens 4 bzw. 5 Wochen bezahlter Ferien pro Jahr, in natura, und zwei Wochen davon am Stück (OR 329a i.V.m. OR 329d). Dies gilt auch dann, wenn bei einer Stundenlohn-Vereinbarung der Ferienlohn als sog. Lohnzuschlag ausbezahlt wird.

Ausnahmsweise Ferienlohn-Auszahlung

Wie erwähnt, darf ein Ferienlohn nur ausnahmsweise als Lohnzuschlag für künftige Ferien ausbezahlt werden.

Voraussetzungen

Für eine Ferienlohn-Auszahlung müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Arbeitsverhältnisse
    • Arbeitsverhältnisse mit unregelmässiger Beschäftigung des Arbeitnehmers, mit grossen Ferienlohn-Berechnungsschwierigkeiten für den Arbeitgeber
    • Arbeitsverhältnisse, bei denen sich kurze Arbeitseinsätze mit arbeitsfreien Zeiten abwechseln, die lange genug sind, um den Mitarbeitern ausreichende Erholung zu gewährleisten
  • Feriengeld-Ausweis in Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen
    • In den Arbeitsverträgen und in den monatlichen Lohnabrechnungen ist klar betrags- und prozentmässig angegeben, welcher Teil des ausbezahlten Lohnes Ferienlohn bildet
    • Unzureichend wäre, wenn im Arbeitsvertrag nur vereinbart wäre, dass der Ferienlohn im Gesamtlohn inbegriffen sei.

Durch den klaren Ausweis des Feriengeldes als Brutto- und als Nettobetrag sowohl im Arbeitsvertrag als auch in den monatlichen Lohnabrechnungen kann der Arbeitnehmer einerseits die Höhe des Ferienlohnes erkennen und andererseits vom Gesamtlohn ausscheiden bzw. im Hinblick auf den späteren Ferienbezug separieren.

Nochmals: Es empfiehlt sich daher, den Ferienlohn in der Lohnabrechnung als Bruttobetrag (vor Abzug der Sozialabgaben) und als Nettobetrag auszuweisen.

Künftige Rechtsprechung?

Das Bundesgericht liess nun in einem neueren Urteil, 4A_72/2018, durchblicken, dass es in Anbetracht der Rechtslehre-Kritik die Zulässigkeit der Praxis zur Ferienlohn-Abgeltung bei nächster Gelegenheit verneinen könnte.

Ferienlohn-Auszahlung nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Ausgangslage: Austritt mit Ferienguthaben

Ein weiterer Fall einer Ferienlohnabgeltung bildet die Unmöglichkeit des Ferienbezugs infolge Auflösung des Arbeitsverhältnisses. In solchen Fällen bleibt nur die geldwerte Abfindung des noch nicht bezogenen Ferienguthabens.

Vgl. hiezu auch https://law.ch/lawinfo/ferienanspruch/berechnung-ferienentschaedigung-bei-austritt

Ferienlohn nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht BVG-beitragspflichtig

Wie eingangs erwähnt dürfen Ferien während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Nicht bezogene Ferien werden erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt. Bei dieser Ferienentschädigung handelt es sich um eine Kompensation nicht bezogener Erholungstage. Sie steht daher nicht in einem direkten Kausalzusammenhang mit einer Arbeitsleistung und ist aus diesem Grunde nicht in der Beruflichen Vorsorge (BVG) zu versichern.

Vgl. hiezu auch BGer 9C_725 / 2016 vom 18.05.2017

Verjährung

Der Ferienanspruch des Arbeitnehmers verjährt nach 5 Jahren.

Ist die Verjährung im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eingetreten, entsteht kein finanzieller Ersatzanspruch (vgl. BGer 4A_333/2009 vom 03.12.2009)

Vgl. hiezu auch https://law.ch/lawinfo/ferienanspruch/verjaehrung-nicht-bezogener-ferien

Fazit

Ferien und Feiertage beschlagen unterschiedliche Themen. Entsprechend unterschiedlich sind die Grundlagen für Ferienlohn und Feiertagsentschädigung.

Der Feriengewährung stützt sich auf das OR und die Ferienlohn-Abgeltung auf die Rechtsprechung.

Möglicherweise steht eine Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts bevor.

Quelle

LawMedia-Redaktionsteam

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