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Bürgschaft

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Entstehung der Bürgschaft

Rechtsgebiet:
Bürgschaft
Stichworte:
Bürgschaft, Sicherheiten
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Bürgschaft sind die Folgenden:

  1. Vorhandensein einer gültigen Hauptschuld, zu der jene als Nebenverpflichtung hinzutritt.
  2. Keine Willensmängel auf Seiten des Bürgen bei Vertragsabschluss
  3. Bürgschaftsfähigkeit (bürgschaftsunfähig ist der Nachlassschuldner, der Bevormundete und der unter elterlicher Sorge stehende Unmündige)
  4. Die Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zur Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des anderen Ehegatten (bei einer gerichtlichen Trennung ist die Zustimmung nicht erforderlich).

Formvorschriften

Folgende Formvorschriften sieht das Gesetz vor:

  • Für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gilt die Form der einfachen Schriftlichkeit (ausnahmsweise auch für natürliche Personen gemäss Art. 493 Abs. 3 OR)
  • Natürliche Personen können sich durch Errichtung einer Urkunde in qualifizierter Schriftlichkeit gültig verbürgen, sofern der Haftungshöchstbetrag maximal CHF 2’000.- beträgt (eigenhändige Niederschrift für die Unterzeichnung und für den Haftungshöchstbetrag).
  • Bürgschaften von natürlichen Personen, deren Höchstbetrag mehr als CHF 2’000.- betragen, bedürfen neben der Unterschrift des Bürgen der öffentlichen Beurkundung.
  • Die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft bedarf der gleichen Form wie die Bürgschaft.

Inhaltliche Anforderungen

Inhaltliche Anforderungen an die Bürgschaftsurkunde:

  • Zahlenmässig bestimmter Höchstbetrag der Haftung des Bürgen

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