Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Entstehung einer Bürgschaft sind die Folgenden:
- Vorhandensein einer gültigen Hauptschuld, zu der jene als Nebenverpflichtung hinzutritt.
- Keine Willensmängel auf Seiten des Bürgen bei Vertragsabschluss
- Bürgschaftsfähigkeit (bürgschaftsunfähig ist der Nachlassschuldner, der Bevormundete und der unter elterlicher Sorge stehende Unmündige)
- Die Bürgschaft einer verheirateten Person bedarf zur Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des anderen Ehegatten (bei einer gerichtlichen Trennung ist die Zustimmung nicht erforderlich).
Formvorschriften
Folgende Formvorschriften sieht das Gesetz vor:
- Für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften gilt die Form der einfachen Schriftlichkeit (ausnahmsweise auch für natürliche Personen gemäss Art. 493 Abs. 3 OR)
- Natürliche Personen können sich durch Errichtung einer Urkunde in qualifizierter Schriftlichkeit gültig verbürgen, sofern der Haftungshöchstbetrag maximal CHF 2’000.- beträgt (eigenhändige Niederschrift für die Unterzeichnung und für den Haftungshöchstbetrag).
- Bürgschaften von natürlichen Personen, deren Höchstbetrag mehr als CHF 2’000.- betragen, bedürfen neben der Unterschrift des Bürgen der öffentlichen Beurkundung.
- Die Erteilung einer besonderen Vollmacht zur Eingehung einer Bürgschaft bedarf der gleichen Form wie die Bürgschaft.
Inhaltliche Anforderungen
Inhaltliche Anforderungen an die Bürgschaftsurkunde:
- Zahlenmässig bestimmter Höchstbetrag der Haftung des Bürgen
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