Effektives Cash pooling ist ein heikles Finanzsteuerungsmittel.
Vor der Installation eines cash pools sollte geprüft werden, ob die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerlichen Vorgaben erreicht und trotzdem die Kernziele des cash pooling erzielt werden können. Vor Errichtung eines Master Accounts im Ausland ist zudem zu prüfen, ob damit für den Pool Leader eine Betriebsstätte begründet wird1.
Cash pooling ist ein nützliches Instrument für Schönwetterlagen.
Ein besonderes Augenmerk ist bei der Cash pooling-Ausgestaltung auf den Schlechtwetterfall zu werfen. Oft lässt sich dann nichts mehr ändern: Banken geben keine Sicherheiten ab, Veränderungen können zu anfechtbaren Handlungen führen (SchKG 285 ff.) oder Handlungen Dritter als Tätigkeiten eines faktischen Organs interpretiert werden. Das Kader der Tochtergesellschaften wird dann zu blossen Beobachtern degradiert. – Handeln Sie daher rechtzeitig und hinterfragen Sie das Konstrukt auch für Unwetterlagen.
_________________________________________
1 Im Falle der Annahme einer Betriebsstätte würde der ausländische Pool Leader steuerpflichtig > Abklärung der Steuerfolgen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:SequestrationEinleitung zur SequestrationAutoren:Garantie / GarantievertragEinleitung zur Garantie / zum GarantievertragAutoren:HinterlegungEinleitung zur Hinterlegung (Lagerung, Lag...Autoren:SicherungsübereignungEinleitung zur SicherungsübereignungAutoren:Factoring-FinanceEinleitung zu Factoring-FinanceAutoren:Paymaster-ServicesEinleitung zu Paymaster Services
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht