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Cash Pooling

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Steueraspekte

Rechtsgebiet:
Cash Pooling
Stichworte:
Cash Pooling
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Quellensteuern

  • Die Quellensteuern auf Zinsen können nach Massgabe eines allf. DBA ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
  • Rückerstattungsbegehren verursachen administrativen Aufwand.
  • Falls nicht eine Entlastung an der Quelle ausgehandelt werden kann, führen ausstehende Quellensteuern zu einem negativem Cash flow-Effekt.

Tipp:

Quellensteuern sind zu vermeiden, entweder durch steuerneutrale Platzierung des Master Account oder Taxruling.

Steuerliche Mindestkapitalvorschriften

Bei Verletzung von Mindestkapitalvorschriften1 werden die Zinsen von Intercompany-Guthaben ungleich behandelt2:

  • Bei der Tochtergesellschaft sind Zinsen an den Pool Leader steuerlich nicht abzugsfähig;
  • Beim Pool Leader sind die Zinseinnahmen aus Darlehen an die Tochtergesellschaften dagegen voll steuerbar.

Dies führt zu einer faktischen Doppelbesteuerung der Zinsen, was beachtliche Ausmasse annehmen und den cash pooling-Gedanken ins Gegenteil verkehren kann.

Tipp:

Gründung einer Finanzgesellschaft3 als Pool Leader, anstelle des Einsatzes der Holdinggesellschaft4 als Pool Leader.

Transferpreise

Für die zwischen dem Pool Leader und den Poolteilnehmern vereinbarten

  • Soll- und Habenzins sowie Bearbeitungsgebühren sollten den Marktpreisen („at arm’s length“) entsprechen;
  • Erlösaufteilungen besteht mangels verbindlicher Vorschriften ein Gestaltungs- und Ermessensspielraum bei der Allokation der Erträge.

Tipps:

  1. Die Zuweisung eines tendenziell höheren Pooling-Erlöses an den niedrig besteuerten Pool Leader schafft zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen.
  2. Wie bei Transferprincing immer ist eine lückenlose Dokumentation (Angabe der vereinbarten Zinsen und der Ertragszuweisung) unabdingbar.
  3. Die Konditionen dürften vom betreffenden Staat akzeptiert werden, wenn sie
    1. nachvollziehbar dokumentiert sind;
    2. begründbar sind;
    3. den Marktkonditionen entsprechen, eben at arm’s length.
  4. Ein taxruling ist stets nützlich und schafft Rechtssicherheit

Umsatz- bzw. Mehrwertsteuern

Es unterliegen

  • Der USt bzw. MWST die vom Pool Leader erbrachten Handling-Dienstleistungen, sofern und soweit diese nicht für einen ausländischen Poolteilnehmer erbracht wurden.
  • nicht der USt bzw. MWST5: die Zinsen.

_____________________________________
1 namentlich bei Gruppengesellschaften mit hohem Leverage und damit niedriger Eigenkapitalbasis
2 Zudem ist auf die generell, also unabhängig von den Mindestkapitalvorschriften unterschiedliche Handhabung von Intercompanyguthaben in den einzelnen Staaten zu achten.
3 Schwestergesellschaft
4 Muttergesellschaft
5 in den meisten Staaten

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