Quellensteuern
- Die Quellensteuern auf Zinsen können nach Massgabe eines allf. DBA ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
- Rückerstattungsbegehren verursachen administrativen Aufwand.
- Falls nicht eine Entlastung an der Quelle ausgehandelt werden kann, führen ausstehende Quellensteuern zu einem negativem Cash flow-Effekt.
Tipp:
Quellensteuern sind zu vermeiden, entweder durch steuerneutrale Platzierung des Master Account oder Taxruling.
Steuerliche Mindestkapitalvorschriften
Bei Verletzung von Mindestkapitalvorschriften1 werden die Zinsen von Intercompany-Guthaben ungleich behandelt2:
- Bei der Tochtergesellschaft sind Zinsen an den Pool Leader steuerlich nicht abzugsfähig;
- Beim Pool Leader sind die Zinseinnahmen aus Darlehen an die Tochtergesellschaften dagegen voll steuerbar.
Dies führt zu einer faktischen Doppelbesteuerung der Zinsen, was beachtliche Ausmasse annehmen und den cash pooling-Gedanken ins Gegenteil verkehren kann.
Tipp:
Gründung einer Finanzgesellschaft3 als Pool Leader, anstelle des Einsatzes der Holdinggesellschaft4 als Pool Leader.
Transferpreise
Für die zwischen dem Pool Leader und den Poolteilnehmern vereinbarten
- Soll- und Habenzins sowie Bearbeitungsgebühren sollten den Marktpreisen („at arm’s length“) entsprechen;
- Erlösaufteilungen besteht mangels verbindlicher Vorschriften ein Gestaltungs- und Ermessensspielraum bei der Allokation der Erträge.
Tipps:
- Die Zuweisung eines tendenziell höheren Pooling-Erlöses an den niedrig besteuerten Pool Leader schafft zusätzlichen wirtschaftlichen Nutzen.
- Wie bei Transferprincing immer ist eine lückenlose Dokumentation (Angabe der vereinbarten Zinsen und der Ertragszuweisung) unabdingbar.
- Die Konditionen dürften vom betreffenden Staat akzeptiert werden, wenn sie
- nachvollziehbar dokumentiert sind;
- begründbar sind;
- den Marktkonditionen entsprechen, eben at arm’s length.
- Ein taxruling ist stets nützlich und schafft Rechtssicherheit
Umsatz- bzw. Mehrwertsteuern
Es unterliegen
- Der USt bzw. MWST die vom Pool Leader erbrachten Handling-Dienstleistungen, sofern und soweit diese nicht für einen ausländischen Poolteilnehmer erbracht wurden.
- nicht der USt bzw. MWST5: die Zinsen.
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1 namentlich bei Gruppengesellschaften mit hohem Leverage und damit niedriger Eigenkapitalbasis
2 Zudem ist auf die generell, also unabhängig von den Mindestkapitalvorschriften unterschiedliche Handhabung von Intercompanyguthaben in den einzelnen Staaten zu achten.
3 Schwestergesellschaft
4 Muttergesellschaft
5 in den meisten Staaten
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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