- Spesenschinderei ist nicht mit den vertraglichen und aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen des Vermögensverwalters vereinbar.
- Die Spesenschinderei stellt einen typischen Fall einer schlechten Ausführung eines Vermögensverwaltungsauftrags und der Verletzung des Gebots von Treu und Glauben bei Effektentransaktionen gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. c BEHG dar.
- Liegt systematische Spesenschinderei vor, ist dies nicht mit dem Gewährserfordernis (= Gewähr der obersten Organe eines beaufsichtigten Instituts für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit) vereinbar.
- Um die Folgen von Spesenschinderei zu beseitigen, kann die FINMA anordnen, dass die davon betroffenen Kunden informiert und entschädigt werden.
- International: Churning verletzt die NASD Fair Practice Rules.
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