Obligationenrecht
- Art. 398 Abs. 2 OR
Art. 398 OR
2. Haftung für getreue Ausführung
a. Im Allgemeinen
1 Der Beauftragte haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.
2 Er haftet dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäftes.
3 Er hat das Geschäft persönlich zu besorgen, ausgenommen, wenn er zur Übertragung an einen Dritten ermächtigt oder durch die Umstände genötigt ist, oder wenn eine Vertretung übungsgemäss als zulässig betrachtet wird.
Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel
- Art. 11 Abs. 1 Lit. c
- Art. 10 Abs. 2 Lit. d
Art. 11 BEHG Verhaltensregeln
1 Der Effektenhändler hat gegenüber seinen Kunden:
a. eine Informationspflicht; er weist sie insbesondere auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hin;
b.eine Sorgfaltspflicht; er stellt insbesondere sicher, dass die Aufträge seiner Kunden bestmöglich erfüllt werden und diese die Abwicklung seiner Geschäfte nachvollziehen können;
c.eine Treuepflicht; er stellt insbesondere sicher, dass allfällige Interessenkonflikte seine Kunden nicht benachteiligen.
2 Bei der Erfüllung dieser Pflichten sind die Geschäftserfahrenheit und die fachlichen Kenntnisse der Kunden zu berücksichtigen.
Art. 10 BEHG Bewilligung
1 Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
a.der Gesuchsteller durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz sicherstellt;
b.der Gesuchsteller über das verlangte Mindestkapital verfügt oder die Sicherheit geleistet hat;
c.der Gesuchsteller und seine verantwortlichen Mitarbeiter die erforderlichen Fachkenntnisse nachweisen; und
d.der Gesuchsteller, seine verantwortlichen Mitarbeiter sowie die massgebenden Aktionäre Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.