Das Zivilrecht stellt dem Betroffenen folgende Klagen und Rechtsbehelfe zur Verfügung (Wahlrecht des Betroffenen):
- Unterlassungsklage (ZGB 28 Abs. 1 Ziff. 1)
- Feststellungsklage (ZGB Art. 28 Abs. 1 Ziff. 2)
- Beseitigungsklage (ZGB 28 Abs. 1 Ziff. 3)
- Begehren um Berichtigung und Urteilspublikation (ZGB 28a Abs. 2)
Unterlassungsklage
Die Unterlassungsklage ist als provisorische Rechtschutzmassnahme gedacht und vor allem dann sinnvoll, wenn der Betroffene von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bedroht wird (ZGB 28 Abs. 1 Ziff. 1)
Der Richter wird dem Beklagten – unter Androhung einer Strafe im Falle der Zuwiderhandlung – verbieten, die drohende Störungshandlung vorzunehmen.
Der Kläger muss ein schutzwürdiges Interesse sowie eine ernsthafte und nahe liegende Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung nachweisen.
Beispiel
Mit der Unterlassungsklage kann erreicht werden, dass eine beabsichtigte oder bevorstehende rufschädigende Publikation oder die Ausstrahlung einer rufschädigenden Fernsehsendung gerichtlich verboten wird.
Feststellungsklage
Mit der Feststellungsklage soll gerichtlich festgestellt werden, dass das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen widerrechtlich verletzt wurde (ZGB 28 Abs. 1 Ziff. 3).
Ihre Voraussetzungen sind:
- Bestehende Persönlichkeitsverletzung
- Negative Auswirkung der Persönlichkeitsverletzung auf den Betroffenen
- Persönlichkeitsverletzung kann nicht durch eine andere Klage beseitigt werden
- Nachweis eines Feststellungsinteresses: Hierzu genügt es, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes aufgezeigt wird.
Die Feststellungsklage ist die in der Praxis am häufigsten zur Anwendung gelangende Klage des Persönlichkeitsschutzes.
Beseitigungsklage
Die Beseitigungsklage zielt darauf ab, eine gegenwärtige und an sich noch bestehende Persönlichkeitsverletzung aus der Welt zu schaffen (ZGB 28 Abs. 1 Ziff. 2).
Klagevoraussetzung ist, dass die Persönlichkeitsverletzung:
- bereits eingetreten ist
- im Urteilszeitpunkt noch andauert (d.h. nicht schon beendet ist) und
- überhaupt noch behoben werden kann.
Die Beseitigungsklage verpflichtet den Beklagten, innert einer bestimmten Frist die Ursachen einer Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen. Sie ist weder an ein Verschulden noch an Fristen gebunden.
Beispiel
- Verbot der Verbreitung eines Zeitungsartikels
- Rückruf bereits ausgelieferter Zeitschriften, Flugblätter, etc.
- Entfernung von Fotos im Internet
Berichtigung und Urteilspublikation
Der Betroffene kann mit einem Begehren auf Berichtigung oder Urteilspublikation verlangen, dass das richterliche Urteil veröffentlich wird oder aber eine Berichtigung veröffentlicht wird (ZGB 28a Abs. 2).
Grösse, Platzierung und Art der Urteilspublikation unterliegt dem Verhältnismässigkeitsgebot und richtet sich nach dem Umfang und der Stellung, welche die persönlichkeitsverletzende Äusserung selbst hatte.