Übersicht
Adressat der Ehrverletzung | Ehrverletzende Äusserung | Tatbestand |
---|---|---|
Verletzter selbst |
Ehrverletzung in Form eines Werturteils |
Beschimpfung (StGB 177) |
Drittperson |
Ehrverletzung in Form von wahren oder unbewusst unwahren Tatsachenbehauptungen |
Üble Nachrede (StGB 173) |
Ehrverletzung in Form von bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen |
Verleumdung (StGB 174) |
|
Verstorbener oder verschollen Erklärter |
Ehrverletzung in Form von wahren oder bewusst unwahren Tatsachenbehauptungen |
Üble Nachrede oder Verleumdung gegenüber einem Verstorbenen oder verschollen Erklärten (StGB 175) |
Üble Nachrede
Der Straftatbestand hat zum Ziel, jemanden zu bestrafen, der gegenüber einem Dritten über eine andere Person rufschädigende vorsätzlich wahre oder unvorsätzlich unwahre Äusserungen tätigt oder weiterverbreitet (Art. 173 StGB).
Der Täter kann sich allerdings entlasten und bleibt straflos, wenn ihm der sogenannte Entlastungsbeweis gelingt (Art. 173 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB).
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Verleumdung
Die Verleumdung ist üble Nachrede wider besseres Wissen. Der Täter beschuldigt oder verdächtigt einen Person gegenüber einen Dritten eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer rufschädigender Tatsachen, die in Wirklichkeit nicht bestehen und somit unwahr sind (Art. 174 StGB). Ein sog. Entlastungsbeweis ist nicht möglich.
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Beschimpfung
Der Beschimpfung macht sich strafbar, wenn jemand in anderer Weise – d.h. nicht durch üble Nachrede oder Verleumdung – durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in der Ehre angegriffen wird (Art. 177 StGB).
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Nonverbale Ehrverletzungen
Die Ehrverletzungstatbestände sind sinngemäss auf verbale. Ehrverletzungen zugeschnitten. Das Gesetz stellt aber auch nonverbale Eingriffe unter Strafe. Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Ehrverletzung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt (Art. 176 StGB).
Beispiele:
- Fotomontage
- Film- oder Videovorführungen
Aktueller Fall aus dem Bundesgericht
Der Chefredaktor einer Wochenzeitung wurde wegen übler Nachrede verurteilt, weil in einer Ausgabe eine Fotomontage abgedruckt wurde, auf welcher das Foto eines bekannten Politikers und das Foto Adolf Hitlers nebeneinander gestellt wurde, Das Nebeneinanderstellen beider Personen (beide in Österreich geboren) sollte die Sympathie des Politikers mit dem Nationalsozialismus darstellen (BGE 6B_143/2011 vom 16. September 2011).