Ausgangslage
Die Doktrin des sog. konkludenten Rangrücktritts („Nachrangigwerden des Sanierungsdarlehens“) stützt sich auf OR 725 Abs.2.
OR 725 Abs. 2:
„Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, muss eine Zwischenbilanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass der Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten.“
Vorteile gegenüber dem Eigenkapitalersatz
Beim konkludenten Rangrücktritt
- erfolgt die Rückzahlung
- nach Befriedigung aller Drittgläubiger und
- vor der ev. Tilgung der Liquidationsansprüche der Aktionäre
- gilt der Rangrücktritt nur solange
- die Umqualifikations-Voraussetzungen gegeben sind (Befristung)
- der Drittmannstest negativ verläuft, also kein ausstehender Dritter zur Darlehensgewährung bereit ist (sachliche Beschränkung)
- besteht im Konkursfall die Möglichkeit die Darlehensforderung als nachrangige Konkursforderung anzumelden.
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