Ohne Eigentumsvorbehaltsvereinbarung
Im Falle des Konkurses des Käufers, besteht für den Verkäufer ein Verlustrisiko, da die Sache als Eigentum des Käufers in die Konkursmasse fällt und dem Verkäufer den anderen Gläubigern gegenüber im Konkurs kein Vorrecht daran zukommt.
Mit Eigentumsvorbehaltsvereinbarung
Zwischen Verkäufer und Käufer wurde ein Eigentumsvorbehalt an einer beweglichen Sache vereinbart; nach deren Übergabe an Käufer fällt Letzterer in Konkurs.
Variante 1: Konkurseröffnung nach der Eintragung ins Register
Reaktionsmöglichkeiten des Verkäufers (Gläubiger):
- auf die Erfüllung des Vertrages beharren oder
- vom Vertrag zurücktreten und sein Eigentum herausverlangen
► Die Herausgabe der Sache an den Gläubiger ist möglich, wenn Eigentumsvorbehalt vor Konkurseröffnung ins Register eingetragen wurde
► Herausgabe mittels Aussonderungsbegehren an Konkursverwaltung. Bei Streitigkeiten über die Herausgabe kann der Gläubiger die Aussonderungsklage erheben.
Nach der Konkurseröffnung hat die Konkursmasse das Recht, den Vertrag zu übernehmen (vgl. Art. 211 Abs. 2 SchKG)
Variante 2: Konkurseröffnung vor der Eintragung ins Register
Reaktionsmöglichkeiten des Verkäufers (Gläubiger):
- auf die Erfüllung des Vertrages beharren oder
- vom Vertrag zurücktreten und sein Eigentum herausverlangen
► Keine Herausgabe der Sache an Gläubiger, wenn der Eigentumsvorbehalt nach Konkurseröffnung ins Register eingetragen wurde. Die Sache fällt in die Konkursmasse und der Gläubiger hat seine Kaufpreisforderung im Konkurs anzumelden.
Nach der Konkurseröffnung hat die Konkursmasse das Recht, den Vertrag zu übernehmen (vgl. Art. 211 Abs. 2 SchKG)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.