Ablehnung eines «Textform»-Zwangs ohne Unterschrift
Der Bundesrat (BR) befasste sich an seiner Sitzung vom 15.09.2023 mit den Formvorschriften im Privatrecht:
- Bereits heute sind private Rechtsgeschäfte in der Regel ohne bestimmte Form gültig.
- Einzelne Rechtsgeschäfte unterstehen besonderen Formvorschriften:
- Diese sind aber nur gültig, wenn sie in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen werden.
- Die geltenden Ausnahmen dienen dem Schutz bestimmter Vertragsparteien.
- Dies soll auch für die Zukunft so bleiben.
- Insgesamt betrachtet bilden diese Formvorschriften kein relevantes Hindernis für die fortschreitende Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft.
- Diese sind aber nur gültig, wenn sie in der vorgeschriebenen Form abgeschlossen werden.
- Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat (BR) in seinem Bericht, den er an seiner heutigen Sitzung (15.09.2023) gutgeheissen hat.
Formfreiheit als Regel
In der Schweiz gilt im Privatrecht der Grundsatz der sogenannten Privatautonomie:
- Formfreiheit (nicht Formlosigkeit)
- Verträge können grundsätzlich ohne bestimmte Form abgeschlossen werden.
- Beispiele
- Der Kauf- oder Arbeitsvertrag sind auch mündlich gültig.
Formzwang als Ausnahme
Als Ausnahme von diesem Grundsatz gibt es im Privatrecht wenige Rechtsgeschäfte, die nur dann gültig sind, wenn sie in einer bestimmten Form abgeschlossen werden:
- Formpflicht
- Solche Rechtsgeschäfte erfordern die Schriftlichkeit oder gar eine öffentliche Beurkundung.
- Beispiele
- Testament oder der Vertrag über den Kauf eines Grundstücks.
- Wichtigkeit der Rechtsgeschäfte
- Es geht in der Regel um Rechtsgeschäfte von grosser oder besonderer Tragweite.
- Übereilungsschutz
- Die Formvorschrift soll den Parteien Zeit verschaffen, um die Konsequenzen des beabsichtigten Rechtsgeschäfts zu überdenken.
Technologische Entwicklung
Vor dem Hintergrund der technologischen Entwicklungen hat der BR geprüft, ob die geltenden Formvorschriften ein relevantes Hindernis für die Digitalisierung sind:
- Beurteilung durch BR
- In seinem Bericht komm der BR in Erfüllung verschiedener Bundesaufträge sowie des Postulats 19.3759 von Marcel Dobler zum Schluss, dass die bestehenden Instrumente für Vertragsabschlüsse in der digitalen Welt ausreichen.
- Vorhandene digitale Signaturen als Alternativen zur eigenhändigen Unterschrift
- Bei Geschäften, in denen die Schriftform verlangt wird, sind mit der qualifizierten elektronischen Signatur als Alternative zur eigenhändigen Unterschrift Vertragsabschlüsse bereits heute digital möglich.
- Schweizweite digitale Beurkundung in Vorbereitung
- Bei der öffentlichen Beurkundung sind die Arbeiten für ein schweizweit einheitliches elektronisches Beurkundungsverfahren im Gang.
Kein weitergehender Bedarf an Formvorschriften
Nach Ansicht des BR besteht kein weitergehender Bedarf für eine Änderung bei den Formvorschriften:
- «Textform» als Alternative zur Schriftlichkeit?
- Die «Textform» würde verlangen:
- Die vertragliche Vereinbarung in der «Form eines Textes».
- Nicht erforderlich wäre
- eine eigenhändige Unterschrift der verpflichteten Personen, ganz im Unterschied zur Schriftlichkeit.
- Die «Textform» würde verlangen:
- BR ablehnend
- In seinem Bericht lehnt der BR ab:
- die generelle Einführung der «Textform» als Alternative zur Schriftlichkeit.
- In seinem Bericht lehnt der BR ab:
Konsumkredit-Gesetzgebung
Der BR erachtet auch im Bereich des Konsumkreditgesetzes (KKG) die geltenden Formvorschriften als genügend:
- Die geplante Einführung des staatlich anerkannten elektronischen Identifikationsnachweises (E-ID) werde im digitalen Bereich erleichtern, nämlich:
- den Zugang zur qualifizierten elektronischen Signatur und
- die Vertragsabschlüsse.
Dokumente
- Bericht des Bundesrates (PDF, 791 kB) | admin.ch
Form-Arten – Vertrag / Vertragsrecht
Weiterführende Informationen
Quelle
LawMedia Redaktionsteam