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Energetische Gebäudesanierung

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Kündigungsanfechtung und Erstreckung

Rechtsgebiet:
Energetische Gebäudesanierung
Stichworte:
Energetische Gebäudesanierung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anrufung Schlichtungsbehörde

Wird ein Mietverhältnis im Hinblick auf eine umfassende Sanierung gekündigt, kann der Mieter

  • die Kündigung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde anfechten und
  • eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen.

Kündigung gültig, aber Mieterstreckung

Liegt tatsächlich eine umfassende Sanierung vor, wird die Schlichtungsbehörde

  • die Kündigung für gültig erklären und
  • eine Erstreckung des Mietverhältnisses, entsprechend den Interessen des Vermieters und den sog. Härtegründen des Mieters, aussprechen

Dauer der Mieterstreckung

Eine Erstreckung kann betragen:

  • bei Wohnräumen: maximal vier Jahre
  • bei Geschäftsräumen: maximal sechs Jahre

Bauarbeiten während der Mieterstreckung?

Während der Mieterstreckung dürfen grundsätzlich Sanierungsarbeiten schon durchgeführt werden. Diese Bauarbeiten müssen allerdings für die Mieter zumutbar sein.

Bei kurzen Mieterstreckungen (z.B. drei Monate):

  • Zumutbarkeit regelmässig nicht gegeben.

Bei langen Mieterstreckungen:

  • Zumutbarkeit hängt ab:
    • vom Mass der Störung der Mieter durch die Arbeiten
    • von der Höhe der Mietzinsherabsetzung
    • von der Dringlichkeit der Sanierungsmassnahmen.

Erstreckung bei Kündigung des Mietvertrages

Informationen zur Mieterstreckung nach Schweizer Mietrecht

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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