Hinweis:
Im Rahmen einer Massenentlassung gekündigte Arbeitsverhältnisse enden 30 Tage nach der Anzeige an das kantonale Arbeitsamt.
Weiterführende Informationen:
Definition
Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber innert 30 Tagen Kündigungen ausspricht gegen
- 10 Arbeitnehmer in Betrieben, die in der Regel mehr als 20 und weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigen
- mindestens 10 % der Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 und weniger als 300 Arbeitnehmern
- mindestens 30 Arbeitnehmer in Betrieben mit in der Regel mindestens 300 Arbeitnehmern
Konsultation der Arbeitnehmervertretung
Beabsichtigt ein Arbeitgeber eine Massenentlassung, so hat er die Arbeitnehmervertretung bzw. die Arbeitnehmer zu konsultieren. Er hat ihnen die Möglichkeit einzuräumen, Vorschläge zu unterbreiten:
- wie die Kündigungen vermieden werden können
- wie die Anzahl der Kündigungen gesenkt werden können
- wie die Folgen der Kündigungen gemildert werden können
Der Arbeitgeber muss der Arbeitnehmervertretung bzw. den Arbeitnehmern alle zweckdienlichen Auskünfte erteilen. Insbesondere muss der Arbeitgeber ihnen schriftlich mitteilen:
- die Gründe für die Massenentlassung
- die Anzahl der Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll
- die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer
- den Zeitraum, in welchem die Kündigungen ausgesprochen werden sollen
- eine Kopie der Anzeige ans kantonale Arbeitsamt
Anzeige ans kantonale Arbeitsamt
Der Arbeitgeber muss jede beabsichtigte Massenentlassung dem kantonalen Arbeitsamt schriftlich anzeigen. Die Anzeige hat das Ergebnis der Arbeitnehmerkonsultation zu enthalten. Die im Rahmen der Massenentlassung gekündigten Arbeitsverhältnisse enden 30 Tage nach der Anzeige an das kantonale Arbeitsamt, ausser wenn die Kündigung nach vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen auf einen späteren Termin wirksam wird.