Anordnung des Erblassers (ZGB 608)
ZGB 608 offenbart, dass die gesetzlichen Teilungsvorschriften nicht nur für den Erblasser, sondern auch für die Erben dispositives Recht sind:
Art. 608 ZGB
B. Ordnung der Teilung
I. Verfügung des Erblassers
1 Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen seinen Erben Vorschriften über die Teilung und Bildung der Teile zu machen.
2 Unter Vorbehalt der Ausgleichung bei einer Ungleichheit der Teile, die der Erblasser nicht beabsichtigt hat, sind diese Vorschriften für die Erben verbindlich.
3 Ist nicht ein anderer Wille des Erblassers aus der Verfügung ersichtlich, so gilt die Zuweisung einer Erbschaftssache an einen Erben als eine blosse Teilungsvorschrift und nicht als Vermächtnis.
Teilungsanordnung (ZGB 608 Abs. 1)
- Form:
- Verfügung von Todes wegen
- Testament
- Erbvertrag
- Verfügung von Todes wegen
- Rechtsnatur:
- Teilungsvorschrift hat obligatorischen Charakter
- Judikatur: BGE 105 II 253 ff., BGE 108 II 278
- Inhalt:
- Bezugspunkte: ZGB 607 – ZGB 619
- Arten von Teilungsanordnungen
- Teilungsvorschrift
- Teilungsvorrecht (Wahlrecht)
- Prozedur der Erbteilung
- Teilungsaufschub
- Teilungsvorschriften können zu erheblichen Begünstigungen führen
- Wirkungen:
- Im Falle von Einigkeit der Erben:
- Missachtung des Erblasserwillens ist wegen des Grundsatzes der freien privaten Erbteilung zulässig.
- Die Erben können also bei der Erbteilung von den Teilungsvorschriften und damit vom Erblasserwillen abweichen.
- Im Falle der Uneinigkeit der Erben:
- Erblasserische Teilungsvorschriften sind bzw. bleiben verbindlich.
- Teilungsbegünstigter Erbe kann gegenüber Miterbe auf Erfüllung bestehen; Rechtsbehelf für den Weigerungsfall der Miterben: Erbteilungsklage.
- Schranke: Pflichtteilsrecht
- Im Falle der Erbteilungsklage des teilungsbegünstigten Erben können die sich benachteiligt fühlenden Miterben ggf. die Herabsetzungseinrede erheben.
- Im Falle des Vorhandenseins eines Testamentsvollstreckers:
- Umsetzung des Erblasserwillens
- Nach Vorliegen des Teilungsvorschlags Vorrang des Erbenwillens
- Im Falle von Einigkeit der Erben:
Ausgleichszahlung (ZGB 608 Abs. 2)
- Voraussetzungen:
- Ungleichbehandlung der Erben ohne Begünstigungsabsicht des Erblassers
- Teilungsvorschrift verletzt Pflichtteilsrechte
- Pflicht zur „Ausgleichung“ der ungewollten Vorteile:
- Diese „Ausgleichung“ hat nichts zu tun mit der Ausgleichung von ZGB 626 ff.
- Wertmässige Ungleichheit der Erbanteile
- Fehlende Leistungsfähigkeit des teilungsbegünstigten Erben für die Vornahme der „Ausgleichszahlung“:
- Unverbindlichkeit der Teilungsvorschrift
Nichtvermutung als Begünstigung (ZGB 608 Abs. 3)
- Widerlegbare Vermutung:
- Massgeblichkeit des wirklichen Willens des Erblassers
- Erfordernis der Auslegung der Verfügung von Todes wegen
- Kombination von Teilungsbestimmung und vorteilhaftem Anrechnungswert:
- Zuweisung der Sache = Teilungsbestimmung
- Bestimmung eines vorteilhaften Berechnungswertes = Vorausvermächtnis
- Bei begünstigenden Teilungsvorschriften ist das Pflichtteilsrecht zu beachten
- Im Falle der Nichtbegünstigung
- teilungsbegünstigter Erbe erhält den betreffenden Nachlassgegenstand auf Anrechnung an seinen Erbteil.
Mitwirkung der Behörde (ZGB 609)
Die behördliche Mitwirkung auf Verlangen eines Erbengläubigers (ZGB 609 Abs. 1) und die behördliche Mitwirkung aufgrund kantonalen Rechts (ZGB 609 Abs. 2) sind Einbrüche in den Grundsatz der freien privaten Erbteilung.
Art. 609 ZGB
II. Mitwirkung der Behörde
1 Auf Verlangen eines Gläubigers, der den Anspruch eines Erben auf eine angefallene Erbschaft erworben oder gepfändet hat, oder der gegen ihn Verlustscheine besitzt, hat die Behörde an Stelle dieses Erben bei der Teilung mitzuwirken.
2 Dem kantonalen Recht bleibt es vorbehalten, noch für weitere Fälle eine amtliche Mitwirkung bei der Teilung vorzusehen.
Behördliche Mitwirkung auf Verlangen eines Erbengläubigers
(ZGB 609 Abs. 1)
- Voraussetzungen:
- formell
- Begehren eines Erbengläubigers
- Begonnene Teilung
- Entscheid, der Erben den Nachlass zu teilen
- Anhängigkeit oder Bevorstehen einer Teilungsklage
- Materiell
- Gläubigereigenschaft
- Verlustscheine gegen einen Erben
- Pfändung des Erbanteils
- Erwerb eines angefallenen Erbteils
- Gläubigereigenschaft
- formell
- Ziele:
- Vermeidung von Nachteilen durch die Erbteilung
- Zuständigkeit:
- Zuständige (kantonale) Behörde gemäss SchlTzZGB 54
- Delegation an Hilfsperson zulässig
- Verfahren:
- nach kantonalem Recht
- bei gerichtlicher Behörde: ZPO-Verfahren
- bei Verwaltungsbehörde: Verwaltungsverfahren nach kantonalem Recht
- Wirkungen:
- Teilnahme der Behörde anstelle des betreffenden Erben
- Handlung der Behörde
- ohne Instruktionen des Schuldner-Erben
- ohne Instruktionen des Gläubigers
- Primäres Ziel
- Befriedigung des Gläubigers
- Interessen des Schuldner-Erben
- sind nach Möglichkeit zu wahren
- Handlung der Behörde
- Im Rahmen Interventionsziel des Gläubigers nur verhältnismässige Rechtsverfolgung
- Primär: Partielle Erbteilung
- Bei Nichteinigung mit Miterben bezüglich einer partiellen Erbteilung: vollständige Erbteilung
- ultima ratio: Recht der Behörde, die Erbteilungsklage zu erheben
- Dem Gläubiger selber kommen keine Mitwirkungsrechte zu
- Teilnahme der Behörde anstelle des betreffenden Erben
Behördliche Mitwirkung aufgrund kantonalen Rechts (ZGB 609 Abs. 2)
Die Kantone haben die Kompetenz, die Mitwirkung bei der Teilung anzuordnen:
- Mitwirkung von Amtes wegen:
- Obligatorische Mitwirkung der Behörden bei der Erbteilung (SO)
- Möglichkeit zum partiellen Erbenverzicht (SH)
- bei handlungsunfähigen Erben (BS, BL, LU)
- bei unbekannt abwesenden Erben (BS, BL, LU)
- Obligatorische Mitwirkung der Behörden bei der Erbteilung (SO)
- Mitwirkung auf Erben-Antrag:
- Fakultative Mitwirkung der Behörden bei der Erbteilung (BS, BL, TG, SG)
Viele Kantone kennen keine ergänzende behördliche Mitwirkung (AG, BE, ZH).
Den Behörden kommen keine Mitsprache- und Entscheidungskompetenzen zu. Für diese Kompetenzen und auch die Teilungshandlungen gilt der Grundsatz der freien privaten Erbteilung.
Ausgeschlossen ist die behördliche Mitwirkung, wenn eingesetzt ist:
- Willensvollstrecker
- Erbenvertreter
- Erbschaftsverwalter