ZGB 612 Abs. 1 und 2 behandeln unteilbarer Nachlassgegenstände. Der Gesetzgeber hat dabei folgende Gestaltung vorgenommen:
- Zuweisung in natura (ZGB 612 Abs. 1)
- Verkauf einzelner Sachen (ZGB 612 Abs. 2 und 3) =Versilberung
Dispositives Recht
ZGB 612 gehen vor:
- Teilungsvorschriften des Erblassers (ZGB 608)
- (vom Gesetz oder vom Erblasserwillen abweichende) Vereinbarungen der Erben (ZGB 607)
Zuweisung in natura (ZGB 612 Abs. 1)
Für eine Zuweisung in natura bestehen folgende Voraussetzungen:
- einzelner Nachlassgegenstand
- wertmässige Unterbringbarkeit in einem Los
- Unteilbarkeit
- wesentlicher Wertverlust durch körperliche Teilung
- Beurteilung des Wertverlusts ist eine Ermessensfrage
- Wesentlichkeit des Wertverlusts hat aufgrund einer Kombination von relativer und absoluter Betrachtungsweise beurteilt zu werden
- (Ermessens-)Entscheid liegt beim Erbteilungsgericht auf Erbteilungsklage hin.
Zulässigkeit von Ausgleichszahlungen?
Besteht bei den vorgenannten Voraussetzungen die Situation, dass die Natura-Zuweisung zu einem losübersteigenden Wert führt, lässt die Praxis eine Ausgleichszahlung unter Voraussetzungen zu:
- Antrag des Erben, der sich den losübersteigenden Gegenstand zuweisen lassen will
- Wertdifferenz zwischen dem Wert des Nachlassgegenstands und dem Betrag des Erbteils
- darf nicht erheblich sein (Obergrenze gemäss Praxis: 10 % des Erbteils)
- soll nur von geringem Ausmass sein (» BGE 5C.214/2003)
Gemeinsames Los mehrerer Erben?
Es ist nicht zulässig, dass sich mehrere Erben zusammentun und ein „gemeinsames Los“ bilden, um die Zuteilung in natura zu ermöglichen. Ob alle Erben ein „gemeinsames Los“ mehrerer Miterben einvernehmlich vereinbaren können, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Art. 612 Abs. 1 ZGB
III. Zuweisung und Verkauf einzelner Sachen
1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
Verkauf einzelner Sachen (ZGB 612 Abs. 2 und 3)
Ausgangslage
Können sich die Erben über die Teilung oder Zuweisung von Nachlassgegenständen nicht einigen, so sind sie zu verkaufen und der Verkaufserlös unter die Erben zu verteilen. Der Verkauf richtet sich nach ZGB 612 Abs. 3.
Voraussetzungen
Im Einzelnen müssen für die Versilberung als ultima ratio folgende Voraussetzungen kumulativ gegeben sein:
- wesentliche Werteinbusse
- wertmässige „Nichtunterbringbarkeit“ in einem Los
- fehlende abweichende Erben-Einigung
- zB Ausgleichszahlung von mehr als 10 % des Erbteils
- vgl. Zuweisung in natura (ZGB 612 Abs. 1)
Veräusserungsart
Die Veräusserungsart ist Erbensache:
- Freihandverkauf
- Interne Versteigerung
- Öffentliche Versteigerung
Können sich die Erben nicht auf eine Veräusserungsart einigen, so entscheidet darüber auf Antrag eines Erben die zuständige Behörde. Diese Behörde entscheidet über Modalitäten und Ablauf der Versteigerung, die von ihr geleitet wird.
Vorbehalten bleibt die Veräusserungsanordnung des Erbteilungsgerichts im hängigen Erbteilungsprozess.
Art. 612 Abs. 2 und 3 ZGB
2 Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
3 Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.