Testament
Mit dem Testament trifft der Erblasser einseitige, jederzeit frei widerrufbare Anordnungen über seinen Nachlass.
» Weitere Informationen zum Testament
Im Vergleich zum Testament ist der Erbvertrag bindend und kann grundsätzlich nur mittels Aufhebungsvertrag (derselben Vertragsparteien) aufgehoben werden (siehe hierzu Vertragsaufhebung).
Vertrag unter Lebenden und mit Wirkung unter Lebenden
Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Vertrag unter Lebenden und mit Wirkungen unter Lebenden darin, dass die Anordnung des Erblassers im Zeitpunkt des Todes wirksam wird. D.h. beim Erbeinsetzungsvertrag und Vermächtnisvertrag wird der Vertragspartner im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Erbe bzw. Vermächtnisnehmer und ein Erbverzicht wirkt auf den Tod des Erblassers hin.
Achtung
Eine allfällig geschuldete Gegenleistung des Vertragspartners bei der Erbeinsetzung / Vermächtnisentrichtung wie auch eine allfällig geschuldeteGegenleistung des Erblassers beim Erbverzicht (= Erbauskauf) kann entweder in einer Leistung zu Lebzeiten des Verpflichteten oder aber in einer Leistung mit Wirkung auf den Tod des Verpflichteten hin (= Verfügung von Todes wegen) bestehen.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Erbteilung / ErbteilungsvertragEinleitung zur Erbteilung in der SchweizAutoren:UngültigkeitsklageEinleitung zur Erbrechtlichen Ungültigkeit...Autoren:Erben und VererbenEinleitung zu Erben und VererbenAutoren:Testamentsvollstreckung / Willen...Einleitung zur TestamentsvollstreckungAutoren:Schenkungen / SpendenEinleitung: Schenkungen in der SchweizAutoren:Erbrechtliche Herabsetzung / Her...Einleitung zur erbrechtlichen Herabsetzung...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht