Testament
Mit dem Testament trifft der Erblasser einseitige, jederzeit frei widerrufbare Anordnungen über seinen Nachlass.
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Im Vergleich zum Testament ist der Erbvertrag bindend und kann grundsätzlich nur mittels Aufhebungsvertrag (derselben Vertragsparteien) aufgehoben werden (siehe hierzu Vertragsaufhebung).
Vertrag unter Lebenden und mit Wirkung unter Lebenden
Der Erbvertrag unterscheidet sich vom Vertrag unter Lebenden und mit Wirkungen unter Lebenden darin, dass die Anordnung des Erblassers im Zeitpunkt des Todes wirksam wird. D.h. beim Erbeinsetzungsvertrag und Vermächtnisvertrag wird der Vertragspartner im Zeitpunkt des Todes des Erblassers Erbe bzw. Vermächtnisnehmer und ein Erbverzicht wirkt auf den Tod des Erblassers hin.
Achtung
Eine allfällig geschuldete Gegenleistung des Vertragspartners bei der Erbeinsetzung / Vermächtnisentrichtung wie auch eine allfällig geschuldeteGegenleistung des Erblassers beim Erbverzicht (= Erbauskauf) kann entweder in einer Leistung zu Lebzeiten des Verpflichteten oder aber in einer Leistung mit Wirkung auf den Tod des Verpflichteten hin (= Verfügung von Todes wegen) bestehen.
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