Aufhebungsvertrag
Der Erbvertrag kann von den gleichen Vertragsparteien jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden (ZGB 513 I).
Achtung
Der öffentlich beurkundete und vor Zeugen geschlossene Erbvertrag kann also durch einfache Schriftlichkeit (OR 13) aufgehoben werden.
Einseitige Aufhebung bei Vorliegen eines Enterbungsgrundes
Der Erbvertrag kann durch den Erblasser einseitig aufgehoben werden, wenn sich der Vertragspartner eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das einen Enterbungsgrund darstellt (ZGB 513 II).
Achtung
- Zu beachten ist nur ein inkriminiertes Verhalten gegenüber dem Erblasser selbst.
- Die einseitige Aufhebung muss in der Form, wie sie für Verfügung von Todes wegen vorgeschrieben ist, erfolgen, d.h.
- Erbvertrag
- eigenhändiges Testament
- öffentlichen Testament oder
- Nottestament.
Vertragsrücktritt
Wer aufgrund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebenden zu fordern hat, kann, wenn diese weder vertragsgemäss erfüllt noch sichergestellt worden sind, nach den Bestimmungen des Obligationenrechts den Rücktritt erklären (ZGB 514). Es ist dabei nach OR 107 ff. vorzugehen.
Diese Bestimmung hat insbesondere Bedeutung für:
- den Erblasser beim entgeltlichen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag, wenn der Vertragspartner die Gegenleistung nicht erfüllt;
- den Erbauskaufenden, wenn der Erblasser den Erbauskaufbetrag nicht leistet.
Vertragsaufhebung aufgrund gesetzlicher Vermutung
ZGB 515 I enthält die gesetzliche Vermutung, dass bei Vorversterben des Vertragspartners der Vertrag als aufgehoben gilt. Beabsichtigen die Parteien die Vererblichkeit einer Anwartschaft, haben sie dies im Vertrag explizit zu regeln.
Rückerstattung bei Bereicherung der Erblassers
Ist der (künftige) Erblasser zur Zeit des Todes des Vertragspartners aus dem Vertrag bereichert, so können die Erben des Vertragspartners, diese Bereicherung herausverlangen, ausser im Vertrag ist etwas anderes geregelt (ZGB 515 II).
Spezialfall: Widerruf testamentarischer Klauseln
Eine testamentarische Klausel, d.h. eine einseitige Anordnung des Erblassers in einem Erbvertrag (z.B. Einsetzung eines Willensvollstreckers), kann vom Erblasser jederzeit frei widerrufen werden.