Rechtswahl-Berechtigung für in der Schweiz wohnhafte Ausländer
Ausgangslage: Hat der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz, so ist gemäss dem schweizerischen internationalen Privatrecht (IPRG 90 I) grundsätzlich schweizerisches Erbrecht (Sachrecht) anzuwenden und dies unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers.
» Internationales Erbrecht: Letzter Wohnsitz in der Schweiz
Ein in der Schweiz wohnhafter Ausländer kann jedoch mittels Testament oder Erbvertrag sein Heimatrecht als anwendbar erklären (IPRG 90 II).
Achtung
Schweizerischen Doppelbürgern steht keine Rechtswahl zu.
Rechtswahl-Berechtigung für Auslandschweizer
Ausgangslage: Für den Nachlass eines Auslandschweizers sind die schweizerischen Behörden/Gerichte nur dann zuständig, wenn (alternativ):
- sich die ausländischen Behörden / Gerichte mit dem Nachlass nicht befassen (IPRG 87 I);
- der Erblasser für das in der Schweiz gelegene Nachlass-Vermögen oder das ganze Nachlass-Vermögen die schweizerischen Behörden / Gerichte als zuständig erklärt hat (mittels Testament oder Erbvertrag; IPRG 87 II);
- der Erblasser für das in der Schweiz gelegene Nachlass-Vermögen oder das ganze Nachlass-Vermögen das schweizerische Recht als anwendbar erklärt hat (mittels Testament oder Erbvertrag; IPRG 87 II).
In vorerwähnten Fällen wenden die schweizerischen Behörden grundsätzlich dasjenige Recht an, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist (IPRG 91 I); Ausnahme: Der Auslandschweizer hat eine Rechtswahl zugunsten seines Wohnsitzstaates getroffen (mittels Testament oder Erbvertrag; IPRG 91 II).
» Internationales Erbrecht: Letzter Wohnsitz im Ausland
Achtung
- die schweizerischen Behörden/Gerichte sind für den in der Schweiz gelegenen Nachlass eines Ausländers mit letztem Wohnsitz im Ausland nur zuständig, soweit sich die ausländischen Behörden / Gerichte damit nicht befassen (IPRG 88 I)
- Eine Rechtswahl für den Ausländer mit letztem Wohnsitz im Ausland für vorerwähnten Fall sieht das IPRG nicht vor, sondern es gilt die Regel, dass die schweizerischen Behörden / Gerichte dasjenige Recht anwenden, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist (IPRG 91 I).
Merke
Eine Rückverweisung des ausländischen Rechts auf das schweizerische Recht oder die Weiterverweisung auf ein Drittrecht gilt als Sachnormverweisung (und nicht als Verweisung auf weitere Kollisionsnormen).
Wirkung der Rechtswahl
Die Rechtswahl führt zur Anwendung der materiellen Normen des gewählten Sachrechts. Unbeachtlich ist die Rechtswahl für verfahrensrechtliche Angelegenheiten. Die schweizerischen Nachlassbehörden wenden nur ihr eigenes Verfahrensrecht an und nicht ausländisches (damit erfolgt eine Rechtsspaltung).