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Erbrecht

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Erbvertrag: Keine einseitige nachträgliche Anpassung

Datum:
22.05.2023
Rubrik:
Gerichtsentscheide / Rechtsprechung
Rechtsgebiet:
Erbrecht
Thema:
Erbvertrag: Keine einseitige nachträgliche Anpassung
Stichworte:
Anpassungen Erbvertrag, Erbeinsetzungsvertrag, Erblasser, Erbvertrag, Erbvertragspflichten, Pflichtteilssetzung, Ver­mächtnis­vertrag
Erlass:
ZGB 494
Entscheid:
BGer 5A_966/2021 vom 04.08.2022
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

ZGB 494

Das Bundesgericht (BGer) hatte sich im Fall 5A_966/2021 u.a. mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und wenn ja, inwieweit die zweitversterbende Erblasserin trotz erbvertraglicher Bindung über ihren Nachlass verfügen darf; sie setzte mittels Testament neu den Beschwerdeführer (Sohn) auf den Pflichtteil ihrer Erbansprüche.

Gemäss ZGB 494 kann sich der Erblasser durch Erbvertrag einem andern gegenüber verpflichten, ihm oder einem Dritten seine Erbschaft oder ein Vermächtnis zu hinterlassen (ZGB 494 Abs. 1).

Dazu ergab sich im Einzelnen:

  • Freie Dispositionsberechtigung
    • Er kann über sein Vermögen frei verfügen (ZGB 494 Abs. 2)(Erw. 6.3.1.).
  • Folgen einer Verletzung der Erbvertragspflichten
    • Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen, die mit seinen Verpflichtungen im Erbvertrag nicht vereinbar sind, unterliegen jedoch der Anfechtung (ZGB 494 Abs. 3)(Erw. 6.3.1).
  • In der öffentlichen Urkunde des Erbvertrages gleichzeitig mögliche, jederzeit freiwiderrufbare Erblasser-Anordnungen
    • Neben vertraglichen Bestimmungen, die beide Parteien binden, kann das in der Form eines Erbvertrags abgefasste Rechtsgeschäft auch einseitige, testamentarische Klauseln enthalten, die im Sinne von ZGB 509 Abs. 1 frei widerrufen werden können (Erw. 6.3.1).
  • Dispositionsbeschränkung im Erbvertrag?
    • Spätere Verfügungen von Todes wegen oder Schenkungen können deshalb gestützt auf ZGB 494 Abs. 3nicht angefochten werden, wenn der streitige Teil des Erbvertrags keine vertraglichen Bestimmungen enthält, sondern einseitige, testamentarische Klauseln (…)(Erw. 6.3.1).
    • Anmerkung der Redaktion:
      • Nach neuem, seit 01.01.2023 anwendbarem Erbrecht enthält ZGB 494 Abs. 3 (siehe Box unten) eine Bestimmung, welche das Dispositionsrecht des Erblassers – einschränkend – regelt.
  • Erbvertrag-Auslegungsregeln
    • Die obligationenrechtlichen Regeln der Vertragsauslegung gelten auch für Erbverträge (…)(Erw. 6.3.2.).
  • Erbvertrag-Auslegung
    • Massgebend ist in erster Linie daher der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien, dessen Feststellung eine Tatfrage ist (OR 18 Abs. 1)(…)(Erw. 6.3.2.).

Vorinstanzliche Feststellungen

Die Vorinstanz kam unter Würdigung der Umstände zum Schluss, dass die Vertragsparteien den tatsächlichen Willen hatten, im Erbvertrag eine durch den überlebenden Ehegatten nicht widerrufbare Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Erben vorzusehen.

Ergebnis

Mit der testamentarischen Pflichtteilssetzung eines Kindes verstiess die Erblasserin auch nach Ansicht des Bundesgerichts gegen den Erbvertrag.

Entscheid des Bundesgerichts

Abweisung der von A.A. und B.A. erhobenen Beschwerde in Zivilsachen.

BGer 5A_966/2021 vom 04.08.2022

Quelle

LawMedia Redaktionsteam

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