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Erbvertrag

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Wünsche

Rechtsgebiet:
Erbvertrag
Stichworte:
Erbvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Erblasser kann in einem Erbvertrag auch Wünsche über ein bestimmtes Verhalten des Vertragspartners oder Dritte (z.B. periodische Gedenkrituale) anbringen. Wünsche im Zusammenhang mit der Bestattung an sich und der Bestattungszeremonie (Kremation, Erdbestattung, Beerdigungszeremonie, Leichenmahl, etc.) sollten jedoch nicht in einem Erbvertrag (wie auch nicht in einem Testament) aufgenommen werden, weil die Verfügungen oft erst nach der Bestattung aufgefunden werden. Für Bestattungswünsche (Kremation, Erdbestattung, Aschenbeisetzung im Wald) gibt es spezielle Formulare der Behörden (vgl. für die Stadt ZH: «Vereinbarung über Bestattungswünsche»).

Diverse Banken bieten sodann ein sog. Grabunterhalt Konto an. I.d.R. erfolgt dabei eine einmalige Vorauszahlung, bemessen je nach der Vertragsdauer und des Leistungsumfanges. Die Konto-Eröffnung erfolgt nach dem Erbgang durch die Erben. Friedhofsämter und Gärtnerei-Unternehmen bieten sodann Grabunterhalts-Verträge an.

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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