Der Erblasser kann in einem Erbvertrag auch Wünsche über ein bestimmtes Verhalten des Vertragspartners oder Dritte (z.B. periodische Gedenkrituale) anbringen. Wünsche im Zusammenhang mit der Bestattung an sich und der Bestattungszeremonie (Kremation, Erdbestattung, Beerdigungszeremonie, Leichenmahl, etc.) sollten jedoch nicht in einem Erbvertrag (wie auch nicht in einem Testament) aufgenommen werden, weil die Verfügungen oft erst nach der Bestattung aufgefunden werden. Für Bestattungswünsche (Kremation, Erdbestattung, Aschenbeisetzung im Wald) gibt es spezielle Formulare der Behörden (vgl. für die Stadt ZH: «Vereinbarung über Bestattungswünsche»).
Diverse Banken bieten sodann ein sog. Grabunterhalt Konto an. I.d.R. erfolgt dabei eine einmalige Vorauszahlung, bemessen je nach der Vertragsdauer und des Leistungsumfanges. Die Konto-Eröffnung erfolgt nach dem Erbgang durch die Erben. Friedhofsämter und Gärtnerei-Unternehmen bieten sodann Grabunterhalts-Verträge an.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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