Der Erblasser kann in seinem Testament auch Wünsche äussern über bestimmtes Verhalten der Hinterbliebenen, periodische Gedenkrituale, etc. Wünsche im Zusammenhang mit der Bestattung an sich und der Bestattungszeremonie (Kremation, Erdbestattung, Beerdigungszeremonie, Leichenmahl, etc.) sollten jedoch nicht ins Testament aufgenommen werden, weil die Testamente oft erst nach der Bestattung aufgefunden und vom Gericht eröffnet werden. Die Behörden stellen für Bestattungswünsche (Kremation, Erdbestattung, Aschenbeisetzung im Wald), teilweise Formulare zur Verfügung (z.B. für die Stadt Zürich: Formular «Vereinbarung über Bestattungswünsche»).
Diverse Banken bieten sodann ein sog. Grabunterhalt Konto an. I.d.R. erfolgt dabei eine einmalige Vorauszahlung, bemessen je nach der Vertragsdauer und des Leistungsumfanges. Die Konto-Eröffnung erfolgt nach dem Erbgang durch die Erben. Auch diverse Gärtnerei-Unternehmen bieten Grabunterhalts-Verträge an. Entsprechende Wünsche kann der Erblasser ins Testament aufnehmen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.