Der Erblasser kann in seinem Testament auch Wünsche äussern über bestimmtes Verhalten der Hinterbliebenen, periodische Gedenkrituale, etc. Wünsche im Zusammenhang mit der Bestattung an sich und der Bestattungszeremonie (Kremation, Erdbestattung, Beerdigungszeremonie, Leichenmahl, etc.) sollten jedoch nicht ins Testament aufgenommen werden, weil die Testamente oft erst nach der Bestattung aufgefunden und vom Gericht eröffnet werden. Die Behörden stellen für Bestattungswünsche (Kremation, Erdbestattung, Aschenbeisetzung im Wald), teilweise Formulare zur Verfügung (z.B. für die Stadt Zürich: Formular «Vereinbarung über Bestattungswünsche»).
Diverse Banken bieten sodann ein sog. Grabunterhalt Konto an. I.d.R. erfolgt dabei eine einmalige Vorauszahlung, bemessen je nach der Vertragsdauer und des Leistungsumfanges. Die Konto-Eröffnung erfolgt nach dem Erbgang durch die Erben. Auch diverse Gärtnerei-Unternehmen bieten Grabunterhalts-Verträge an. Entsprechende Wünsche kann der Erblasser ins Testament aufnehmen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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