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Erbvertrag

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Spätere Verfügungen beim Erbeinsetzung- / Vermächtnisvertrag

Rechtsgebiet:
Erbvertrag
Stichworte:
Erbvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Schutz des Vertragspartners gegen spätere Verfügungen des Erblassers beim unentgeltlichen Erbeinsetzungs- / Vermächtnisvertrag

Nachstehend geht es um den Schutz der Vertragspartner, welche durch einen Erbvertrag begünstigt werden (als Vermächtnisnehmer oder als eingesetzten Erben), ohne dass sie sich selbst zu einer Gegenleistung (zu Lebzeiten oder im Sinne einer Verfügung von Todes wegen) gegenüber dem Erblasser verpflichten.

Grundsatz: Keine Verfügungsbeschränkung des Erblasser

Auch wenn der Erblasser sich erbvertraglich verpflichtet hat, kann er entgegen der im Erbvertrag erfolgten Regelung anders verfügen, sowohl durch Rechtsgeschäft unter Lebenden als auch mittels Verfügung von Todes wegen. D.h. der Abschluss eines Erbvertrages hindert den Erblasser grundsätzlich nicht in seiner Verfügungsfreiheit über sein Vermögen (Dieser Grundsatz ist in ZGB 494 II verankert). Jedoch stehen dem Vertragspartner gegen vertragsverletzende Verfügungen des Erblassers Rechtsbehelfe offen. Damit ist ein Aktivwerden des Vertragspartners notwendig.

Rechtsbehelfe des Vertragspartners gegen spätere vertragsverletzende Verfügungen von Todes wegen:

Das Gesetz regelt in ZGB 494 III, das spätere Verfügungen von Todes wegen (Testament / Erbvertrag), die frühere erbvertragliche Regelungen verletzen, „angefochten“ werden können. Das Gesetz bestimmt hingegen nicht, wie bzw. mit welchem erbrechtlichen Rechtsbehelf die Anfechtung erfolgen soll. Fest steht, dass dem Vertragspartner gegen eine solche Verfügung von Todes wegen erst beim Tod des Erblassers ein Rechtsbehelf zur Verfügung steht und nicht bereits zu dessen Lebzeiten. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (siehe BGE 101 II 305; entspricht der h.L.) finden auf die Anfechtung gemäss ZGB 494 III die Bestimmungen über die Herabsetzungsklage (ZGB 522 ff.) analog Anwendung.

» Informationen zur erbrechtlichen Herabsetzung

Zusicherung des Erblassers im Erbvertrag
  • Der Vertragspartner kann sich im Erbvertrag vom Erblasser explizit zusichern lassen, dass dieser über einen Teil des Nachlasses nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt.
  • Zu beachten ist bei der Formulierung solcher Zusicherungsklauseln, dass die Zusicherung des Erblassers nicht als übermässige Bindung gemäss ZGB 27 II auszulegen und damit unwirksam ist.

Rechtsbehelfe des Vertragspartners gegen spätere vertragsverletzende Verfügungen zu Lebzeiten des Erblassers:

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung für eine Anfechungsmöglichkeit späteren vertragsverletzenden Verfügungen zu Lebzeiten des Erblassers (im Gegensatz zu ZGB 494 III betreffend vertragsverletzende Verfügungen von Todes wegen). In der Lehre gibt es sowohl Befürworter wie auch Gegner einer Anfechtbarkeit solcher Verfügungen zu Lebzeiten des Erblassers, abhängig u.a. auch vom Inhalt und des Erbvertrags und des anzufechtenden Rechtsgeschäftes wie aber auch weiterer Aspekte z.B. Lebenserwartung der Parteien. Es besteht auch keine allgemeingültige Gerichtspraxis. Ein mögliches anwendbares Rechtsinstitut ist die sog. clausula rebus sic stantibus.

Schutz des Vertragspartners gegen spätere Verfügungen des Erblassers beim entgeltlichen Erbeinsetzungs- und Vermächtnisvertrag

Nachstehend geht es um den Schutz von Vertragspartnern, welche im Gegenzug zu ihrer Einsetzung als Erbe oder als Vermächtnisnehmer gegenüber dem Erblasser eine Gegenleistung (zu Lebzeiten oder im Sinne einer Verfügung von Todes wegen) versprechen. Es liegt damit kein reiner Zuwendungsvertrag vor. Hier finden die Grundsätze und Rechtsbehelfe des allgemeinen Vertragsrechtes Anwendung. Insbesondere wird in vielen Fällen von einem sog. synallagmatischen Vertrag auszugehen sein (d.h. die eine Leistung steht im Austauschverhältnis zur anderen). Wenn nun der Erblasser durch Verfügungen zu Lebzeiten eine Situation schafft, welche dazu führt, dass er seiner Verpflichtung nicht oder nicht im vertraglich vereinbarten Sinne nachkommen kann, so kann der Vertragspartner die Erfüllung einer noch nicht erfolgten Gegenleistung verweigern  bzw. eine bereits erfolgte Leistung zurückverlangen.

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