Die Herabsetzung zielt auf die Wiederherstellung eines wertmässig verletzten Pflichtteils.
Mit der Herabsetzungsklage oder der Herabsetzungseinrede kann die Wiederherstellung des unentziehbaren Pflichtteils verlangt werden. In diesem Sinne herabsetzbar sind:
- Lebzeitige Vermögensdispositionen (Schenkungen, Erbvorbezüge, Erbauskauf usw.)
- Verfügungen von Todes wegen
Gesetzliche Erbfolge und Erbteile / Pflichtteile
Herabsetzungsvoraussetzungen
Diese sind unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um Zuwendungen unter Lebenden oder solche von Todes wegen handelt:
Herabsetzungsreihenfolge
(ZGB 532)
- Verfügungen von Todes wegen vor lebzeitigen Zuwendungen
- Spätere vor früheren lebzeitigen Zuwendungen
- Intestaterwerb vor lebzeitigen Zuwendungen (Gesetzeslücke / umstritten)
» Reihenfolge der Herabsetzung
Ein ausgeschlossener oder übergangener Pflichtteilserbe wird erst nach gewonnener Herabsetzungsklage Erbe.
Herabsetzungsklage
Als Teilaspekt des Erbteilungsverfahrens kann die Herabsetzung geltend gemacht werden im Rahmen
- des Erbteilungsprozesses (alleine nur bei Herabsetzungseinrede-Situation)
- eines auf die Herabsetzung beschränkten Verfahrens (Feststellung Pflichtteilsverletzung)
- einer Kombination der Herabsetzungsklage mit anderen Klagen
Weiterführende Informationen zum Erb- und Schenkungsrecht:
» Schenkung / Schenkungsrecht in der Schweiz
» Erbvorbezug / Vorempfang des Erbes