- Allgemeine Einredemöglichkeiten:
- Fehlende Zuständigkeit der verfügenden Behörde (aber: auch bei fehlender Zuständigkeit kann die Einrede durch Einlassung untergehen).
- Es war bereits ein anderes Verfahren hängig (egal, ob im Ausland oder im Inland).
- Der anzuerkennende Entscheid verletzt die elementarsten Regeln der schweizerischen Rechtsordnung.
- Gegend en anzuerkennenden Entscheid ist noch ein Rechtsmittel hängig (Entscheid ist noch nicht rechtshängig).
- Unzulässigkeit der Anerkennung superprovisorischer Massnahmen.
- Zusätzliche Einredemöglichkeiten gegen ein Urteil im Säumnisverfahren:
- Das verfahrenseinleitende Schriftstück oder die Vorladung zu einer Verhandlung ist nie zugestellt worden.
- Der Entscheid ist nie zugestellt worden und es konnte deswegen kein Rechtsmittel ergriffen werden.
Diese Einreden geben die wichtigsten Möglichkeiten wieder. In der Praxis ist jedoch stets der konkrete Einzelfall zu beachten, weshalb unter Unständen weitere Einreden möglich sind oder aber hier genannte nicht anwendbar sind.
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