LAWINFO

Exequatur Schweiz

QR Code

Rechtliche Grundlagen

Rechtsgebiet:
Exequatur Schweiz
Stichworte:
Anerkennung ausländischer Urteile, Exequatur, Vollstreckung ausländischer Urteile
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Nationalstaaten beanspruchen die Rechtsprechung innerhalb des Staatsgebiets als ihnen alleine zustehende Kompetenz. Deswegen bedarf es eines besonderen Verfahrens bzw. Antrags, um ein von einem ausländischen Gericht gefälltes Urteil einem inländischen gleichzusetzen.

Für die Schweiz ist die Anerkennung ausländischer Entscheide in verschiedensten Erlassen und Staatsverträgen geregelt, wobei sich die Mehrheit der Fälle in der Anwendbarkeit des IPRG und des LugÜ erschöpfen:

1.

Multilaterale Spezialübereinkommen

  • z.B. Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen; SR 0.748.411)

2.

Multilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen

  • Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (LugÜ; SR 0.275.11)
  • Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (SR 0.211.213.02)
  • Übereinkommen über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen (SR 0.211.212.3)
  • Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (SR 0.211.230.01)
  • Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker-Übereinkommen; SR 0.277.12)
  • u.a.

3.

Bilaterale Verträge

  • mit Liechtenstein, Tschechische und Slowakische Republik (vgl. SR 0.276)
  • mit Spanien, Italien, Belgien, Deutschland und Österreich. Sie sind nur von Bedeutung, wenn die Entscheidung ausserhalb des sachlichen oder zeitlichen Anwendungsbereichs des LugÜ fällt (vgl. SR 0.276).

4.

Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht

(IPRG; SR 291)

Schema: Vollstreckung Inländischer und ausländischer Entscheide

Inländische Entscheidungen: Vollstreckung in der Schweiz / Ausländische Entscheidungen: 1. Anerkennung und Vollstreckbarerklärung; 2. Vollstreckung in der Schweiz

Die konkrete Umsetzung der Richtlinien, welche die vorerwähnten Erlasse vorsehen und zu der sich die Schweiz verpflichtet hat, sind in der Regel in kantonalen erlassen, wie z.B. in:

  • Verordnungen
  • Kreisschreiben
  • Einführungsgesetzen

geregelt.

Die Rangfolge der rechtlichen Grundlagen

Das IPRG ist schweizerisches  Bundesrecht, welches dessen eigenen Geltungsbereich in Art. 1 Abs. 2 gegenüber anwendbaren Staatsverträgen zurückstellt. Fällt also eine zu klärende Rechtsfrage in den Anwendungsbereich eines Staatsvertrags, so ist nach den Regeln dieses Vertrages zu verfahren und nicht nach dem IPRG. Praktisch relevant ist dieser Rangrücktritt des Bundesrechts zugunsten der Staatsverträge regelmässig bei der Anerkennung von Entscheiden aus dem eurointernationalen Raum, wo häufig die Anwendbarkeit des LugÜ als Staatsvertrag dem IPRG vorgeht.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.