Die Nationalstaaten beanspruchen die Rechtsprechung innerhalb des Staatsgebiets als ihnen alleine zustehende Kompetenz. Deswegen bedarf es eines besonderen Verfahrens bzw. Antrags, um ein von einem ausländischen Gericht gefälltes Urteil einem inländischen gleichzusetzen.
Für die Schweiz ist die Anerkennung ausländischer Entscheide in verschiedensten Erlassen und Staatsverträgen geregelt, wobei sich die Mehrheit der Fälle in der Anwendbarkeit des IPRG und des LugÜ erschöpfen:
1. |
Multilaterale Spezialübereinkommen
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2. |
Multilaterale Anerkennungs- und Vollstreckungsübereinkommen
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3. |
Bilaterale Verträge |
4. |
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht |
Schema: Vollstreckung Inländischer und ausländischer Entscheide
Die konkrete Umsetzung der Richtlinien, welche die vorerwähnten Erlasse vorsehen und zu der sich die Schweiz verpflichtet hat, sind in der Regel in kantonalen erlassen, wie z.B. in:
- Verordnungen
- Kreisschreiben
- Einführungsgesetzen
geregelt.
Die Rangfolge der rechtlichen Grundlagen
Das IPRG ist schweizerisches Bundesrecht, welches dessen eigenen Geltungsbereich in Art. 1 Abs. 2 gegenüber anwendbaren Staatsverträgen zurückstellt. Fällt also eine zu klärende Rechtsfrage in den Anwendungsbereich eines Staatsvertrags, so ist nach den Regeln dieses Vertrages zu verfahren und nicht nach dem IPRG. Praktisch relevant ist dieser Rangrücktritt des Bundesrechts zugunsten der Staatsverträge regelmässig bei der Anerkennung von Entscheiden aus dem eurointernationalen Raum, wo häufig die Anwendbarkeit des LugÜ als Staatsvertrag dem IPRG vorgeht.