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Exequatur Schweiz

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Verfahren der Anerkennung

Rechtsgebiet:
Exequatur Schweiz
Stichworte:
Anerkennung ausländischer Urteile, Exequatur, Vollstreckung ausländischer Urteile
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Nach IPRG

Die Inzidentanerkennung

Im Normalfall erfolgt die Anerkennung eines ausländischen Entscheides formlos und inzident. Es bedarf also keines speziellen Verfahrens für eine Anerkennung. Werden Wirkungen ausländischer Entscheide relevant, so entscheiden die Gerichte und Behörden inzident, oft als Vorfrage in einem Rechtsstreit. Dabei handelt es sich aber nicht um eine automatische Anerkennung ausländischer Entscheide, im Gegenteil ist eine explizite richterliche/behördliche Anerkennung immer noch die Voraussetzung zur Vollstreckung eines ausländischen Entscheides.

Die separate Anerkennung

Eine Anerkennung kann aber auch unabhängig von einem Rechtsstreit, nämlich separat (in einem Exequaturverfahren) erfolgen. Im Gegensatz zur inzidenten Anerkennung ist dabei das Ziel, gerichtlich feststellen zu lassen, dass eben dieser Entscheid in der Schweiz anerkannt sei. Bei der separaten Anerkennung eines Entscheides, wird die  Anerkennung des ausländischen Entscheids selbst im Urteilsdispositiv festgehalten, welches bei entsprechender Rechtskraft andere Gerichte an diese Feststellung bindet.

Das Verfahren

Damit eine Anerkennung erfolgen kann, ist gemäss Art. 29 IPRG in der Regel die Vorlage der Originaldokumente notwendig. Darüber hinaus bedarf es einer  Bestätigung der zuständigen Behörde, dass gegen den Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist (sog. Rechtskraftbescheinigung). Im Falle eines Abwesenheitsurteils ist der Nachweis erforderlich, dass die unterlegene Partei richtig vorgeladen wurde und von der Verfahrenseinleitung Kenntnis hatte. Ebenso ist ein Schriftstück vorzulegen, welches belegt, dass die Entscheidung nach dem Recht des Ursprungstaates dem Schuldner zugestellt worden ist.

Nach LugÜ

Die Inzidentanerkennung

Art. 26 Abs. 3 LugÜ behandelt die Inzidentanerkennung. Dabei besteht kein Zweifel, dass jede inländische Behörde über das Vorhandensein der Anerkennungsvoraussetzungen selbständig befinden kann. Diesbezüglich ergibt sich keine Abweichung vom Vorgehen nach IPRG.

Die separate Anerkennung

Art. 26 Abs. 2 LugÜ  gibt dem Rechtsuchenden aber auch die Möglichkeit, eine Entscheidung aus dem eurointernationalen Raum in einem anderen Vertragsstaat selbständig anerkennen zu lassen.

Das Verfahren

Das Verfahren zur separaten Anerkennung entspricht jenem nach Art. 29 Abs. 1 IPRG. Es handelt sich dabei um ein Feststellungsverfahren und richtet sich nach Art. 31 ff. und Art. 46 ff LugÜ. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Satz 1 LugÜ ist für ein separates Anerkennungsverfahren das Gericht am Wohnsitz des Antragsgegners (z.B. des Schuldners) örtlich zuständig. Fehlt dem Antragsgegner einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des angestrebten Anerkennungsstaates, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ort des Feststellungsinteresses liegt. Sachlich definiert das LugÜ bei der inzidenten Anerkennung von Geldforderungen den Rechtsöffnungsrichter als zuständig, bei solchen Forderungen, welche nicht auf eine Geldforderung lauten oder bei der separaten Anerkennung von Geldforderungen, liegt die sachliche Zuständigkeit beim kantonalen Vollstreckungsrichter (im Kt. ZH beim Befehlsrichter).

Rechtsmittel gemäss LugÜ

Gegen den Entscheid über die Anerkennung ist ein Rechtsbehelf gegeben. Der Antragsgegner erhält vorderhand keine Möglichkeit zur Stellungnahme (Art. 34 LugÜ).  Im Falle der Zwangsvollstreckung, kann der Schuldner dann innert Monatsfrist nach der Zustellung der Entscheidung einen Rechtsbehelf einlegen (im Kt. ZH: Rekurs ans Obergericht: §272 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO-ZH).

Sicherung gemäss LugÜ

Solange die Frist zum Rechtsbehelf nach Art. 36 LugÜ läuft und über den Rechtsbehelf nicht entschieden ist, kann der Gläubiger seien Anspruch mit Massnahmen sichern, sog. LugÜ – Arrest (Art. 39 LugÜ, in der Regel durch Arrestlegung aber auch eine provisorische Pfändung ist denkbar). Die Entscheidung, durch welche die Zwangsvollstreckung zugelassen wird, gibt die Befugnis, einen solchen Arrest zu veranlassen. Ein weiterer  Arrestgrund nach Art. 271 SchKG muss nicht vorgewiesen werden.

Schema: Die beiden Verfahren der Anerkennung ausländischer Entscheide

Inzidentes Verfahren

Exequaturverfahren

Entscheidungen, welche nur anerkennungsfähig sind

Prüfung der Anerkennung als Vorfrage im Rahmen eines hängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren

(vgl. LugÜ 26 III, IPRG 29 III)

Entscheidungen, welche nur anerkennungsfähig sind

Prüfung der Anerkennung in separatem Verfahren (sog. Exequaturverfahren)

(vgl. LugÜ 31 ff; IPRG 29 I, II)

Vollstreckungsfähige Entscheidungen

Prüfung der Vollstreckbarkeit durch Gericht oder Behörde als Vorfrage im Vollstreckungsverfahren

Vollstreckbarerklärung bei Erfüllung der Voraussetzungen der Anerkennung (vgl. LugÜ 31 ff; IPRG 29 I, II)

Vollstreckungsfähige Entscheidungen

Prüfung der Vollstreckbarkeit durch Gericht in  separatem
Verfahren
(sog. Exequaturverfahr.)

Vollstreckbarerklärung bei Erfüllung der Voraussetzungen der Anerkennung  (vgl. LugÜ 31 ff; IPRG 29 I, II)

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