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Exequatur Schweiz

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Voraussetzungen der Anerkennung in der Schweiz

Rechtsgebiet:
Exequatur Schweiz
Stichworte:
Anerkennung ausländischer Urteile, Exequatur, Vollstreckung ausländischer Urteile
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Anerkennung gemäss IPRG

Ein ausländischer Entscheid wird gemäss IPRG in der Schweiz anerkannt und vollstreckt, wenn:

  1. Die erlassende Instanz im Entscheidungsstaat aus der Sicht der Schweiz international Zuständig war (indirekte Zuständigkeit/ Art. 25 lit. a i.V.m. Art. 26 IPRG), weil:
    • die indirekte Zuständigkeit gemäss dem besonderen Teil des IPRG gegeben ist oder
    • der Beklagte Wohnsitz im Urteilsstaat hatte oder
    • der Beklagte sich in vermögensrechtlichen Streitigkeiten durch Gerichtsstandsvereinbarung oder durch Einlassung auf den Gerichtsstand im betreffenden Staat eingelassen hat oder
    • die Behörde, welche über die Widerklage entschieden hat auch für die Hauptklage zuständig war.
  2. Die Entscheidung endgültig ist (Art. 25 lit. b IPRG), also:
    • kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegen den Entscheid gegeben ist und
    • es sich beim Entscheid nicht um eine vorsorgliche Massnahme handelt,
  3. Wenn keine Verweigerungsgründe (Art. 25 lit. c i.V.m. Art. 27 IPRG) vorliegen, die der Anerkennung und Vollstreckung entgegenstehen (kein Verstoss gegen den materiellen oder formellen „ordre public“), folglich wenn: 
    • der Beklagte gehörig vorgeladen wurde und
    • keine wesentlichen Verfahrensgrundsätze verletzt wurden,
    • die Entscheidung nicht im offensichtlichen Widerspruch zu den Grundwerten des schweizerischen Rechtssystems steht und
    • keine frühere in – oder ausländische Entscheidung vom ausländischen Erkenntnisgericht unbeachtet blieb oder das ausländische Gericht keine frühere schweizerische Rechtshängigkeiten missachtet hat.

Diese drei Voraussetzungen (indirekte Zuständigkeit, Endgültigkeit, keine Verweigerungsgründe) müssen kumulativ erfüllt sein.

Anerkennung gemäss LugÜ

Ein ausländischer Entscheid wird gemäss LugÜ in der Schweiz anerkannt und vollstreckt, wenn:

1. Der Entscheid in einem LugÜ – Vertragsstaat ergangen ist

2. Der Entscheid in einer

  • Verbrauchersache oder
  • Versicherungssache oder in einem Bereich der
  • ausschliesslich vorgeschriebenen Zuständigkeiten des LugÜ (Art. 16 LugÜ; z.B. dingliche Rechte, Mietrecht, ausgewählte Fragen des Gesellschaftsrechts usw.)

ergangen ist, so ist eine Überprüfung der indirekten Zuständigkeit ausnahmsweise zugelassen, ansonsten jedoch ist eine solche Überprüfung der Zuständigkeit des eurointernationalen Erkenntnisgerichts durch das Anerkennungsgericht gemäss LugÜ verboten (Art. 34 LugÜ).

3. keine Verweigerungsgründe vorliegen, welche der Anerkennung und Vollstreckung entgegenstehen (Art. 27 f. und 34 LugÜ), wie z.B.:

  • Nicht gehörige Vorladung,
  • Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze
  • Die Entscheidung im offenen Widerspruch zu den Grundwerten des schweizerischen Rechtssystems steht
  • Wenn eine frühere in – oder ausländische Entscheidung vom ausländischen Erkenntnisgericht nicht beachtet wurde.

Entscheide im Sinne des LugÜ

Keine Voraussetzung der Endgültigkeit der Entscheide

Die Überprüfung der Endgültigkeit des Entscheides wird im Anwendungsbereich des LugÜ nicht vorgenommen, es genügt dabei, dass der Entscheid im Urteilsstaat vollstreckbar ist. Wird gegen einen Entscheid im Entscheidungsstaat jedoch ein Rechtsmittel eingelegt, so wird das Anerkennungsverfahren in der Schweiz unterbrochen.

Als anerkennungsfähige Entscheide im Sinne des LugÜ gelten dabei neben den gerichtlichen und behördlichen Entscheiden auch vorsorgliche Massnahmen (sofern nicht superprovisorisch, die Gegenpartei also angehört wurde), gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden.

Gleichstellung öffentlicher Urkunden mit inländischen Urteile

Eine Verpflichtung kann sich auch aus einer öffentlichen Urkunde, z.B. einer Schuldanerkennung, ergeben, sofern das Schriftstück notariell beurkundet ist. Die Beurkundung muss sich dabei auch auf den Inhalt und nicht nur auf die Echtheit der Unterschrift beziehen. Zudem muss die Urkunde stets im Staat, in dem sie ausgestellt wurde, vollstreckbar sein. Eine Urkunde, die ohne Mitwirkung einer öffentlichen Behörde bzw. eines Notars erstellt wurde, kann hingegen nicht direkt anerkannt werden. Es wäre ein Prozess über die Gültigkeit der Urkunde bzw. der Verpflichtung notwendig.

Schema: Vollstreckung der verschiedenen Arten ausländischer Entscheide

Privatrechtliche Entscheidungen: Vollstreckung möglich / Öffentlichrechtliche Entscheidungen: Vollstreckung möglich / Strafurteile: Vollstreckung möglich

Schema: Die Privatrechtlichen Entscheide im Besonderen

Leistungsurteile: Vollstreckung / Gestaltungsurteile und Feststellungsurteile: Keine Vollstreckung

Schema: Die Leistungsurteile im Besonderen

Sachurteile: Vollstreckung / Vorsorgliche Massnahmen: Vollstreckung / Schiedssprüche: Vollstreckung

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