Anerkennung | |
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Internationale Sachverhaltemit Bezug zur Schweiz und zum Ausland |
Entscheidungen aus Lugano-Vertragsstaaten werden ohne besonderes Verfahren anerkannt. Entscheidungen aus Nicht Lugano-Vertragssstaaten werden anerkannt, wenn Entscheidung aus
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Rein schweizerische Sachverhalte |
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Rein ausländischer Sachverhalt |
Entscheidungen aus Lugano-Vertragsstaaten werden ohne besonderes Verfahren anerkannt. Entscheidungen aus Nicht-Lugano-Vertragssstaaten werden anerkannt, wenn Entscheidung aus
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Erläuterung:
Lugano-Übereinkommen (LugÜ) wird das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen genannt.
Es ist anzuwenden in Zivil- und Handelssachen – ausgenommen sind Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten; der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich Testamentsrecht; Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; die soziale Sicherheit; die Schiedsgerichtsbarkeit. Wenn der Beklagte Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Übereinkommen. Zu den Vertragsstaaten gehören ganz West- und Südeuropa, sowie das Vereinigte Königreich, aus Osteuropa nur Polen.