Anerkennung | |
---|---|
Internationale Sachverhaltemit Bezug zur Schweiz und zum Ausland |
Entscheidungen aus Lugano-Vertragsstaaten werden ohne besonderes Verfahren anerkannt. Entscheidungen aus Nicht Lugano-Vertragssstaaten werden anerkannt, wenn Entscheidung aus
|
Rein schweizerische Sachverhalte |
— |
Rein ausländischer Sachverhalt |
Entscheidungen aus Lugano-Vertragsstaaten werden ohne besonderes Verfahren anerkannt. Entscheidungen aus Nicht-Lugano-Vertragssstaaten werden anerkannt, wenn Entscheidung aus
|
Erläuterung:
Lugano-Übereinkommen (LugÜ) wird das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen genannt.
Es ist anzuwenden in Zivil- und Handelssachen – ausgenommen sind Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten; der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich Testamentsrecht; Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; die soziale Sicherheit; die Schiedsgerichtsbarkeit. Wenn der Beklagte Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Übereinkommen. Zu den Vertragsstaaten gehören ganz West- und Südeuropa, sowie das Vereinigte Königreich, aus Osteuropa nur Polen.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.