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Arbeitsrecht

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Grossbanken-Fusion: Die Arbeitnehmerversetzung

Datum:
05.04.2023
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Thema:
Grossbanken-Fusion
Stichworte:
Arbeitnehmer, Arbeitnehmerversetzung, CS, Grossbanken, UBS, Versetzung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
von
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Teil 3

Die Einleitung

Die Übernahme der CS durch die UBS – unabhängig von der Fusionsform (Absorption, Vertragsübernahme etc.) – bringt – wie Teil 1 dargelegt – für die Mitarbeitenden der Credit Suisse während der nächsten Monate eine Zeit der Unsicherheit.

Die mildeste Veränderungsform für die Arbeitsverhältnisse ist eine «Versetzung», die nachfolgend kurz erläutert wird.

Versetzungs-Definition

  • Die Versetzung stellt ein arbeitsorganisatorisches Mittel dar,um veränderten Verhältnissen im Arbeitsbereich, am Arbeitsplatz und hier beim Unternehmen Rechnung zu tragen.
  • Je nach der Art der Versetzung wird auch gesprochen von:
    • Arbeitsortswechsel
    • Stellungswechsel
    • Funktionswechsel
    • Kettenversetzung

Versetzungs-Arten

  • Horizontale Versetzung
    • Bei einer Versetzung an eine andere, gleichwertige Arbeitsstelle wird von horizontaler Versetzung gesprochen.
  • Vertikale Versetzung
    • Die Versetzung in eine geringer- oder höherwertige Arbeitsstelle wird als vertikale Versetzung bezeichnet.
  • Kettenversetzung
    • Im Falle einer Versetzung innerhalb der Organisation, d.h. zum Beispiel zur internen Personalbeschaffung, kann eine sog. Kettenversetzung vorliegen.

Arbeits-Funktion

In den Arbeitsverträgen enthalten in aller Regel die Umschreibung einer Funktion des Arbeitnehmers. An dieser verabredeten Arbeitsfunktion orientiert sich eine Versetzung.

Aufgrund dieser Funktionsabrede ist auch zu beurteilen, ob eine Versetzung in eine gleichwertige Stelle erfolgt (horizontale Versetzung) bzw., ob die Versetzung in eine geringer- oder höherwertige Arbeitsstelle erfolgt.

Änderung der Arbeitsfunktion

Weicht die neue Stelle von der im Arbeitsvertrag vereinbarten Funktion ab (vertikale Versetzung), ist eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit einer Vertragsänderung notwendig.

Weisungsbedingte Versetzung

Ist keine Funktion arbeitsvertraglich verabredet oder erfolgt die Versetzung an eine gleichwertige Stelle (horizontale Versetzung), kann das sog. «Direktionsrecht» des Arbeitgebers (Weisungsrecht) für eine rechtsgültige Versetzung ausreichen.

Für eine Beurteilung ist stets der individuell konkrete Einzelfall massgebend.

Änderungskündigung

Für die Anpassung des Arbeitsvertrages an die aktuellen Betriebsbedürfnisse kann auch eine Änderungskündigung zulässig sein.

Für eine Änderungskündigung sind aber die speziellen Anforderungen zu beachten:

  • Zeitlich getrennte Kündigung und Antrag auf Vertragsänderung
  • Kündigung und Antrag auf Vertragsänderung dürfen nicht ultimativ sein.

Vgl. ferner:

Arbeitsplatz-Versetzung / Checkliste

Für Betroffene könnte folgende Checkliste hilfreich sein:

Checkliste: Arbeitsplatz-Versetzung

Die Versetzung des Arbeitnehmers von einem Arbeitsplatz zu einem andern innerhalb des gleichen Betriebs ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • Betriebliche Gründe
  • Keine Lohnkürzung.

Gibt es keine personenbezogenen Versetzungs-Gründe, ist auf die Funktion des Arbeitnehmers zu achten (keine Rückstufung).

Quelle: Versetzung: Checklisten

Fazit

Im konkreten Fall wird sich weisen, ob die gleiche Arbeit in anderen Umgebung stattfinden soll und wie die Versetzung motiviert wird, entweder einvernehmlich, durch Weisung oder gar durch Änderungskündigung.

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