Gerichtsstand, GS-Klauseln | Rechtswahlklausel | |
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Internationale Sachverhaltemit Bezug zur Schweiz und zum Ausland
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Im Rechtsverkehr mit Lugano-Staaten: Gericht, an dem der AN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; bei Einsatz in mehreren Staaten Ort der NL, die AN eingestellt hatGS-Klausel:Abweichende Vereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit oder um AN einen weiteren GS zu ermöglichenIm Rechtsverkehr mit Nicht-Lugano-Staaten:
GS-Klausel: Zulässig, sofern nicht GS nach CH Recht missbräuchlich entzogen wird. |
Normalerweise Recht am gewöhnlichen Arbeitsort; bei Arbeit in mehreren Staaten: Recht der Niederlassung (bzw. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort) des ArbeitgebersWahldes Rechts am Ort (IPRG 121)
OR 361-362 müssen nicht beachtet werden. Öffentliche Arbeitsnormen des ArG sind zwingend anzuwenden auf Betrieb in der Schweiz; auf AN in der Schweiz, wenn Betrieb im Ausland, soweit dies nach dem Umständen möglich ist. |
Rein schweizerische Sachverhalte |
GS kann nur durch Vereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit geändert werden (ZPO 35). | Theoretisch kann ein anderes Recht gewählt werden, wobei gewisse Bestimmungen des OR zwingend zu beachten sind (Art. 361-362). |
Rein ausländischer Sachverhalt |
In Lugano-Fällen:Abweichende Vereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit oder um AN einen weiteren GS zu ermöglichenWenn Beklagter nicht Wohnsitz in Lugano-Vertragsstaat: Schweizer Gericht wird Zuständigkeit i.d.R. ablehnen. (vgl. Art. 5 Abs. 3 IPRG) | Nach Schweizer IPRG ist Wahl von Schweizer Recht nicht zulässig (kein Bezug zur Schweiz). |
Erläuterung:
Lugano-Übereinkommen (LugÜ) wird das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen genannt.
Es ist anzuwenden in Zivil- und Handelssachen – ausgenommen sind Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten; der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich Testamentsrecht; Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; die soziale Sicherheit; die Schiedsgerichtsbarkeit. Wenn der Beklagte Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Übereinkommen. Zu den Vertragsstaaten gehören ganz West- und Südeuropa, sowie das Vereinigte Königreich, aus Osteuropa nur Polen.
Die Revision des LugÜ ist von der Schweiz, der EU, Dänemark und Norwegen ratifiziert worden.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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