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Expats (Expatriates) / Inpats (Inpatriates)

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Vertragsgestaltung: Zuständigkeit Schweizer Gerichte und Anwendbarkeit Schweizer Rechts

Rechtsgebiet:
Expats (Expatriates) / Inpats (Inpatriates)
Stichworte:
Expatriates, Expats, Inpatriates, Inpats
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  Gerichtsstand, GS-Klauseln Rechtswahlklausel

Internationale Sachverhalte

mit Bezug zur Schweiz und zum Ausland

Im Rechtsverkehr mit Lugano-Staaten: Gericht, an dem der AN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet; bei Einsatz in mehreren Staaten Ort der NL, die AN eingestellt hatGS-Klausel:Abweichende Vereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit oder um AN einen weiteren GS zu ermöglichenIm Rechtsverkehr mit Nicht-Lugano-Staaten:

  • Wohnsitz des Beklagten oder Ort, wo der AN gewöhnlich seine Arbeit verrichtet;
  • AN kann auch an seinem Wohnsitz in CH klagen;
  • Arbeits- und Lohnbedingungen können auch von entsendetem AN am Einsatzort in CH eingeklagt werden

GS-Klausel: Zulässig, sofern nicht GS nach CH Recht missbräuchlich entzogen wird.

Normalerweise Recht am gewöhnlichen Arbeitsort; bei Arbeit in mehreren Staaten: Recht der Niederlassung (bzw. Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort) des ArbeitgebersWahldes Rechts am Ort (IPRG 121)

  • a. des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitnehmers oder
  • b. der Niederlassung, des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts des Arbeitgebers.

OR 361-362 müssen nicht beachtet werden.

Öffentliche Arbeitsnormen des ArG sind zwingend anzuwenden auf Betrieb in der Schweiz; auf AN in der Schweiz, wenn Betrieb im Ausland, soweit dies nach dem Umständen möglich ist.

Rein schweizerische Sachverhalte

GS kann nur durch Vereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit geändert werden (ZPO 35). Theoretisch kann ein anderes Recht gewählt werden, wobei gewisse Bestimmungen des OR zwingend zu beachten sind (Art. 361-362).

Rein ausländischer Sachverhalt

In Lugano-Fällen:Abweichende Vereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit oder um AN einen weiteren GS zu ermöglichenWenn Beklagter nicht Wohnsitz in Lugano-Vertragsstaat: Schweizer Gericht wird Zuständigkeit i.d.R. ablehnen. (vgl. Art. 5 Abs. 3 IPRG) Nach Schweizer IPRG ist Wahl von Schweizer Recht nicht zulässig (kein Bezug zur Schweiz).

Erläuterung:

Lugano-Übereinkommen (LugÜ) wird das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen genannt.

Es ist anzuwenden in Zivil- und Handelssachen – ausgenommen sind Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten; der Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschliesslich Testamentsrecht; Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; die soziale Sicherheit; die Schiedsgerichtsbarkeit. Wenn der Beklagte Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Übereinkommen. Zu den Vertragsstaaten gehören ganz West- und Südeuropa, sowie das Vereinigte Königreich, aus Osteuropa nur Polen.

Die Revision des LugÜ ist von der Schweiz, der EU, Dänemark und Norwegen ratifiziert worden.

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