Für die Beendigung des Factoringvertrages gilt:
Grundlagen
- Factoring ist ein Dauerschuldverhältnis
- Parteiautonome Beendigungsklausel im Factoringvertrag
- Abschluss des Factoringvertrages auf unbestimmte Zeit (üblich) oder Mindestdauer des Factoringvertrags, mit automatischer Verlängerung um jeweils eine bestimmte Dauer
- Recht beider Parteien, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zB 3 oder 6 Monaten zu kündigen
- Fehlende vertragliche Beendigungsklausel im Factoringvertrag
- Ordentliche Kündigung innert einer angemessenen Kündigungsfrist, zB 3 – 6 Monate (60 Tage wäre zu kurz bemessen)
Ordentliche Beendigung
- Kündigung einer Partei gemäss Factoringvertrag oder bei Fehlen einer Beendigungs- bzw. Kündigungsklausel binnen einer angemessenen Kündigungsfrist (siehe oben)
Ausserordentliche Beendigung
- Vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund
- Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze
- Wichtiger Grund = Umstände, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Kündigenden nach Treu und Glauben unzumutbar machen
- Weiteres im konkreten Einzelfall
Weiterführende Informationen
Judikatur
- ZR 1986 Nr. 15 S. 29 f.
- ZR 1988 Nr. 130, S. 309 ff.
- ZR 1990 Nr. 68 S. 152 ff.
Literatur
- ERNI RUDOLF, Factoring nach schweizerischem Recht, Zürich 1974, S. 112
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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