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Factoring-Finance

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Rechtsgebiet:
Factoring-Finance
Stichworte:
Debitorenforderung, Factoring, Factoring-Finance, Finanzierung, Innominatkontrakt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Für die Beendigung des Factoringvertrages gilt:

Grundlagen

  • Factoring ist ein Dauerschuldverhältnis
    • Keine Anwendung des auftragsrechtlichen OR 404 (siehe Box, Auftrag)
  • Parteiautonome Beendigungsklausel im Factoringvertrag
    • Abschluss des Factoringvertrages auf unbestimmte Zeit (üblich) oder Mindestdauer des Factoringvertrags, mit automatischer Verlängerung um jeweils eine bestimmte Dauer
    • Recht beider Parteien, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zB 3 oder 6 Monaten zu kündigen
  • Fehlende vertragliche Beendigungsklausel im Factoringvertrag
    • Ordentliche Kündigung innert einer angemessenen Kündigungsfrist, zB 3 – 6 Monate (60 Tage wäre zu kurz bemessen)

Ordentliche Beendigung

  • Kündigung einer Partei gemäss Factoringvertrag oder bei Fehlen einer Beendigungs- bzw. Kündigungsklausel binnen einer angemessenen Kündigungsfrist (siehe oben)

Ausserordentliche Beendigung

  • Vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund
    • Anwendung der allgemeinen Rechtsgrundsätze
    • Wichtiger Grund = Umstände, die die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für den Kündigenden nach Treu und Glauben unzumutbar machen
  • Weiteres im konkreten Einzelfall

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