Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Schweiz hat der Factor die Buchhaltung für die zedierten Forderungen zu führen.
Die Buchführung dient der Erfüllung der
Abrechnungspflicht
- Zessionen der Debitorenforderungen
- Bevorschussungsbeträge
- Zahlung der Debitoren
allf. Herausgabepflicht
- Rückzession nicht verfolgter Debitorenguthaben
- Beendigung Factoring-Vertrag
- u.ä.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 4C.31/1992 vom 06.10.1992
- ZR 1986 Nr. 15 S. 28
- ZR 1988 Nr. 130 S. 310
Literatur
- ERNI RUDOLF, Factoring nach schweizerischem Recht, Zürich 1974, S. 28 f.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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