Tritt der Factoring-Kunde seine Forderungen gegen ausländische Abnehmer an einen Factor an seinem Sitz (Unternehmenssitz), d.h. an einen sog. Exportfactor, ab, gestaltet sich der weitere Verlauf wie folgt:
- Weiterzedierung der Debitorenforderung vom Exportfactor an einen Factor im Sitzstaat des Debitors, den sog. Importfactor
- Interfactor Agreement
- Vertrag zwischen Exportfactor in der Schweiz und dem Importfactor vor Ort
- Ziele / Vorteile
- Kenntnisse der Inkasso- und Rechtsverfolgungs-Grundlagen und –Gepflogenheiten vor Ort
- Bessere Überprüfbarkeit der Debitoren-Bonität
- Schwierigkeiten
- Anwendung des Internationalen Privatrechts mit allen seinen Problemen
- Grenzüberschreitendes Factoring (IPR)
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 4C.60/2000 vom 11.01.2001
Literatur
- MÜLLER-CHEN MARKUS, Internationales Factoring, in: BJM 1999, S. 177 ff.
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