Factoring kommt als Finanzierungsmittel auch im internationalen Handel zur Anwendung:
Einleitung
- In früherer Zeit (15. Jahrhundert) agierten die Factors als Verkaufskommissionäre und waren aufgrund florierender Umsätze mit der Zeit in der Lage, nicht nur Handel einschliesslich Übernahme des Delkredererisikos abzuwickeln, sondern auch den Exporteuren Kredite zu gewähren
- Zunächst überhohe Zölle und anschliessender Freihandel in der EU liessen die Factoringbranche Höhen und Tiefen durchleben
Wirtschaftliche Bedeutung im internationalen Handel
- Verschiedene Gründe haben dazu geführt, dass das Factoring eine doch untergeordnete Rolle im internationalen Handel einnimmt:
- Abtretungsverbote in den Grundgeschäften zwischen Factoringkunde und dessen Debitor
- Andere Finanzierungs- und Zahlungsmethoden als Alternativen
- Forfaitierung
- Dokumentenakkreditiv
- Exportrisikogarantie
- Wechsel
- heute sehr selten anzutreffen
- Image des Factoring
- Teuer
- Beanspruchung nur durch Unternehmen mit drohender Insolvenz
Eignung für den internationalen Handel
- Eignung
- für KMU im Konsumgüter- und Dienstleistungsbereich mit diversifizierter Kundschaft und Produkten
- Nichteignung
- Keine Eignung für Warenverträge, die einen nachvertraglichen Support oder Service voraussetzen, oder Sukzessivlieferverträge
Funktionsweise
- Kreditantrag des Exporteurs an den Exportfactors vor Lieferung
- Bekanntgabe der Kundendaten durch Exporteur an Exportfactor
- Information über das geplante Exportgeschäfts nach
- Art
- Umfang
- Verkaufskonditionen
- Information des Exportfactor an den Korrespondenzfactor vor Ort
- Bonitätsprüfung des Abnehmers
- Festlegung der Kreditlimite
- Lieferung des Exporteurs
- Belieferung seines Kunden unter Zustellung der Originalrechnung mit der Zessionserklärung
- Rechnungskopie an den Exportfactor
- Zahlung des Exportfactors an den Exporteur
- Vereinbarter Vorschuss
- unter Abzug von Gebühren und Zinsen
- sofort oder bei Fälligkeit der Forderung
- Dokumentierung des Exportfactors
- zur Führung der Debitorenbuchhaltung
- zur Entgegennahme der Zahlung vom Importeur (Abnehmer)
- Weiterleitung der Zahlung an den Exportfactor
- Auszahlung der Restsumme an den Exporteur
- unter Übernahme des vertraglich vereinbarten Währungs- und Ausfallrisikos
Vertragsstruktur
- Factoringvertrag
- Forderungskauf oder Darlehen mit Bevorschussung meistens von rund 80 % der Debitoren-Forderungssumme gegen eine Factoringkommission als Entgelt für den Factor
- im Einzelnen siehe vorn
Kollisionsrecht
- Statut der abgetretenen Debitorenforderung
- Anwendung des Verkäuferrechts (vgl. IPRG 116 ff.)
- Statut des Factoringvertrags
- Anwendung des Rechts an der Niederlassung, auch auf Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar, einschliesslich Haftung für Verität und Bonität der Forderung (vgl. IPRG 145 Abs. 4)
- Factoringinstitute untereinander durch Regelung in Standardvereinbarungen, den sog. „Interfactor-Agreements“
- Zessionsstatut
- Anwendung des Rechts der abgetretenen Forderung (vgl. IPRG 145 Abs. 1), wobei auf eine abgetretene Forderung aus einem internationalen Kaufvertrag als Zessionsstatut das Recht des Verkäufers anwendbar ist
- Zessionsverbot ist anwendbar auf
- Abtretbarkeit der Forderung
- Zessionsverbot
- Zulässigkeit von Vorausabtretungen
- Zulässigkeit von Globalzessionen
- Zeitpunkt des Forderungsübergangs
- Wirkung der Zession
- Lösung von Prioritätskonflikten
- Folgerungen
- Anwendung schweizerischen Rechts auf
- Kauf- und / oder Dienstleistungsvertrag mit dem ausländischen Importeur
- Factoringvertrag des schweizerischen Exporteurs
- Anwendung des Rechts des ausländischen Vertragspartners
- für Importe
- Anwendung des jeweiligen Vertragsstatuts
- für Abtretung
- für Exporte
- schweizerisches Recht
- für Importe
- jeweiliges ausländisches Recht
- Anwendung schweizerischen Rechts auf
UNIDROIT-Konvention
- Das UNIDROIT-Übereinkommen über das international Factoring vom 28.05.1988 regelt die Factoringverträge und Forderungsabtretungen
- Konventionstext vide
- Factoring | unidroit.org
Rechtliches im internationalen Factoring / UNIDROIT-Konvention
- Factoringvertrag
- Funktionskern des internationalen Factoringvertrags siehe oben
- Weiterbestehender Einfluss nationaler Einschränkungen der Globalzession im Verhältnis zum Schuldner oder zu Dritten trotz des UNIDROIT-Übereinkommens, d.h. keine Verbesserung der Umlauffähigkeit der Forderung
- Verhältnis Exporteur / Importeur
- Auch wenn die UNIDROIT-Konvention von einer Unwirksamkeit eines Abtretungsverbots ausgeht und generell die Vereinheitlichung des internationalen Factorings fördern sollte, wird das Ziel der freien Handelbarkeit und Refinanzierung durch die Möglichkeit vertraglicher Konventionalstrafen nicht erreicht
- Verhältnis Factor / Schuldner
- Prioritätskonflikte
- Für das internationale Factoring sind die nachgenannten Unklarheiten ein Hindernis
- Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Recht des Factors an der abgetretenen Forderung konkurrierenden Drittansprüchen vorgeht
- zB bei Mehrfachabtretungen
- zB bei Kollision von Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt
- zB bei Pfändung der zedierten Forderung
- usw.
- Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Recht des Factors an der abgetretenen Forderung konkurrierenden Drittansprüchen vorgeht
- Das UNIDROIT-Abkommen schweigt sich zu solchen und ähnlichen Prioritätskonflikten aus
- Für das internationale Factoring sind die nachgenannten Unklarheiten ein Hindernis
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BGE 4C.60/2000 vom 11.01.2001
Literatur
- MÜLLER-CHEN MARKUS, Internationales Factoring, in: BJM1999, S. 177 ff.