In rechtlicher Hinsicht wird der Factoringvertrag qualifiziert als
- Dreiparteienverhältnis
- Innominatkontrakt oder gemischter Vertrag
- Rahmenvertrag
- Einzel-Factoringvertrag
- Echtes Factoring
- herrschende Lehre
- Forderungskauf (ev. globaler Kaufvertrag)
- Bevorschussung Kaufpreis
- Debitorenverwaltung + Inkasso
- Factoringvertrag als Rahmenvertrag
- Andienungspflicht
- Bedingte oder unbedingte Zession
- Forderungskauf (ev. globaler Kaufvertrag)
- Andere Autoren
- Darlehen (Ansicht wie in Deutschland)
- Bevorschussung auf Darlehensbasis
- Übernahme Delkredererisiko
- Garantie?
- Versicherung?
- Debitorenverwaltung im Auftrag des Factoringkunden
- Darlehen (Ansicht wie in Deutschland)
- herrschende Lehre
- Unechtes Factoring
- Herrschende Lehre
- Darlehen
- Bevorschussung auf Darlehensbasis
- Sicherungszession oder Zession erfüllungshalber (OR 172)
- Darlehen
- Andere Autoren
- Forderungskauf
- Gestaltungsvarianten
- Bedingungsvariante
- Globaler Forderungskaufvertrag
- Sicherungszession mit anschliessendem Forderungskauf
- Gewährleistung des Factoringkunden für Bonität
- Bonitätshaftung (OR 171 Abs. 2)
- Anknüpfung der Gewährleistungspflicht des Factoringkunden an die Nichtzahlung des Debitors während bestimmter Karenzfrist ab Fälligkeit
- Gestaltungsvarianten
- Forderungskauf
- Herrschende Lehre
Die Rechtsnatur-Einordnung und die juristischen Abgrenzungen sind hier sehr schwierig.
Eine solche dogmatische Einordung erlangt erst in Streitigkeiten zwischen Factor und Factoringkunden ihre grundlegende Bedeutung, vor allem in Bezug auf Leistungs-, Entschädigungs- und Ersatzpflichten.
Weiterführende Informationen
Judikatur
- BVGE 2007/14, Erw. 2.2.2.
Link
- Funktion
- Inkassoauftrag
- Zession zession.ch
- Sicherungszession
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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