Befugnis des Pfandgläubigers, bei Nichtbezahlung der gesicherten Forderung
- das Pfandobjekt versteigern zu lassen
- sich aus dem Erlös bezahlt zu machen [vgl. ZGB 891 Abs. 1 und ZGB 910 Abs. 1]
Der Anspruch des Pfandschuldners auf Herausgabe eines allfälligen Überschusses bei einer privaten Verwertung der Pfandsache ist vertraglicher Natur und verjährt daher gemäss OR 127 mit Ablauf von 10 Jahren (vgl. BGE 5A_924/2013)