Der Gläubiger einer Forderung gegenüber einer Aktiengesellschaft (AG) hat bei deren Zahlungsschwierigkeiten Anspruch auf Akteneinsicht (Jahresrechnung [Bilanz und Erfolgsrechnung] und Revisionsbericht) zur Abklärung seines Kostenrisikos (nachträgliche Bonitätsabklärung), sobald er erste Schritte zur Geltendmachung seines Anspruchs veranlasst hat [vgl. auch OR 697h].
Art. 697h OR
K. Offenlegung von Jahresrechnung und Konzernrechnung
1 Jahresrechnung und Konzernrechnung sind nach der Abnahme durch die Generalversammlung mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres seit Abnahme verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen, wenn
- die Gesellschaft Anleihensobligationen ausstehend hat;
- die Aktien der Gesellschaft an einer Börse kotiert sind.
2 Die übrigen Aktiengesellschaften müssen den Gläubigern, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, Einsicht in die Jahresrechnung, die Konzernrechnung und die Revisionsberichte gewähren.
Die Auskunftsrechte des Gläubigers und die Mitwirkungslasten der beklagten AG sowie Dritter können kollidieren bzw. Interessenabwägungen notwendig machen
» Gläubiger einer Aktiengesellschaft
Verschiedene Folge-Szenarien sind denkbar, auch die Variante, dass die schuldnerische AG bezahlt, um sich des Gläubiger-Einblicks in ihre Internas zu entziehen.
Weiterführende Informationen
Publikumsgesellschaften und Anleihensschuldnerinnen haben Jahresrechnung und Konzernrechnung nach der Abnahme durch die Generalversammlung mit den Revisionsberichten entweder im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen oder jeder Person, die es innerhalb eines Jahres seit Abnahme verlangt, auf deren Kosten in einer Ausfertigung zuzustellen [vgl. OR 697h Abs. 1]