Die Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG definiert das Recht u.a. von Privaten, Firmen und Behörden, sich von Betreibungs- und Konkursämtern sowie von Sachwaltern und Nachlassliquidatoren einen Schuldner betreffende Dokumente und Daten vorlegen und herausgeben zu lassen.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Stand 01.01.2018:
Art. 8a SchKG
E. Protokolle und Register
1. Einsichtsrecht
1 Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen.
2 Ein solches Interesse ist insbesondere dann glaubhaft gemacht, wenn das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung eines Vertrages erfolgt.
3 Die Ämter geben Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn:
- die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines gerichtlichen Entscheids aufgehoben worden ist;
- der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat;
- der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat.
4 Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
Damit Einsicht in das Betreibungsregister resp. in Konkursakten erlaubt wird, ist ein rechtlich schützenswertes Interesse erforderlich, welches folgende Elemente aufzuweisen hat:
- besondere, persönliche Betroffenheit
- aktuelles Interesse
- Zusammenhang mit einem Geschäftsverhältnis
- ausreichende Glaubhaftmachung der vorgenannten Umstände
- insbesondere, aber nicht abschliessend, Nachweis der Gläubigereigenschaft im Konkursfall
In der Regel beruht der Forderungseinzug / das Inkasso auf einem Vertragsverhältnis, welches allenfalls bereits zu einer gerichtlichen Entscheidung geführt hat. Der Vertrag resp. das Urteil dienen regelmässig gerade als Beleg, um das Einsichts-Interesse rechtsgenügend nachzuweisen.
Diese dokumentengestützten Nachweisanforderungen gelten nicht nur bei aufrecht stehenden Schuldnern, sondern auch bei konkursiten Schuldnern. Im letzteren Fall kann die ausstehende Forderung gerade im Konkursverfahren kostenfrei angemeldet werden. Die Einsicht in das Betreibungsregister und die Aushändigung von Kopien resp. von Auszügen ist dagegen gebührenpflichtig.
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