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Forderungseinzug / Inkasso

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Betreibungsrechtliches Einsichtsrecht des Gläubigers

Rechtsgebiet:
Forderungseinzug / Inkasso
Stichworte:
Forderungseinzug, Forderungseinzug / Inkasso, Inkasso
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Akteneinsicht gemäss Art. 8a SchKG definiert das Recht u.a. von Privaten, Firmen und Behörden, sich von Betreibungs- und Konkursämtern sowie von Sachwaltern und Nachlassliquidatoren einen Schuldner betreffende Dokumente und Daten vorlegen und herausgeben zu lassen.

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), Stand 01.01.2018:

Damit Einsicht in das Betreibungsregister resp. in Konkursakten erlaubt wird, ist ein rechtlich schützenswertes Interesse erforderlich, welches folgende Elemente aufzuweisen hat:

  • besondere, persönliche Betroffenheit
  • aktuelles Interesse
  • Zusammenhang mit einem Geschäftsverhältnis
  • ausreichende Glaubhaftmachung der vorgenannten Umstände
  • insbesondere, aber nicht abschliessend, Nachweis der Gläubigereigenschaft im Konkursfall

In der Regel beruht der Forderungseinzug / das Inkasso auf einem Vertragsverhältnis, welches allenfalls bereits zu einer gerichtlichen Entscheidung geführt hat. Der Vertrag resp. das Urteil dienen regelmässig gerade als Beleg, um das Einsichts-Interesse rechtsgenügend nachzuweisen.

Diese dokumentengestützten Nachweisanforderungen gelten nicht nur bei aufrecht stehenden Schuldnern, sondern auch bei konkursiten Schuldnern. Im letzteren Fall kann die ausstehende Forderung gerade im Konkursverfahren kostenfrei angemeldet werden. Die Einsicht in das Betreibungsregister und die Aushändigung von Kopien resp. von Auszügen ist dagegen gebührenpflichtig.

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