Rechtsgeschäftliche Errichtung
- Pfandvertrag (Schriftform oder Beachtung einer anderen für die Uebertragung vorgeschriebenen Form)
- = Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- Vorhandensein Schuldschein
- Pfandvertrag = Verpflichtungsgeschäft
- Besitzesübergabe Schuldschein = Verfügungsgeschäft
- (fakultativ sinnvolle) Notifikation der Pfandbestellung
- an den Schuldner des verpfändeten Rechts im Sinne von ZGB 900 Abs. 2, sofern der Schuldner nicht Verpfänder ist [vgl. auch ZGB 906 Abs. 2]
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