- Voraussetzung
- Vorgehender Pfandgläubiger ist durch den Gläubiger der verpfändeten Forderung bzw. des verpfändeten Rechts schriftlich auf die Nachverpfändung hinzuweisen
- Urkundenübergabe
- Verpflichtung, des befriedigten Pfandgläubigers den Schuldschein [ZGB 900 Abs. 1], das Inhaberpapier oder das Namen-Wertpapier [ZGB 901] dem Nachgangs-Gläubiger zu übergeben [vgl. ZGB 889]
- Im Gegensatz zur Faustpfand-Nachverpfändung muss der vorgehende Pfandgläubiger nicht auf diese Pflicht hingewiesen werden [vgl. BGE 81 II 339 ff.]
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