Allgemeines
Konkurrierende Zuständigkeiten entstehen, wenn sich in einem internationalen Streitfall mehrere Gerichte für zuständig erachten, d.h. ein sog. paralleles Verfahren kann nur entstehen, wenn den Parteien überhaupt verschiedene Foren zur Verfügung stehen. Dadurch, dass jede Partei versucht den Prozess an dem für sie günstigen Forum anzuheben (forum shopping), kommt es zum „Kampf um den Gerichtstand“ (forum running).
Koordination
Der Verhinderung sich widersprechender Urteile und der Koordination paralleler Verfahren dienen die Grundsätze der abgeurteilten Sache (res iudicata) und der Rechtshängigkeit (Litispendenz). Im schweizerischen Recht wird folglich auf die zeitliche Priorität der Verfahren abgestellt und das Zweitverfahren zugunsten des erstbefassten Gerichts sistiert.
res iudicata
Die res iudicata besagt, dass eine identische Klage unzulässig ist, wenn eine (materiell) rechtskräftige Entscheidung bereits ergangen ist.
Gesetzliche Bestimmungen
IPRG
Gemäss Art. 27 Abs. 2 lit. c IPRG ist die Anerkennung eines ausländischen Urteils zu verweigern, wenn in der Schweiz vor der Geltendmachung der Anerkennung ein Entscheid in gleicher Sache bereits gefällt worden ist. Im umgekehrten Fall, d.h. wenn eine Sache in der Schweiz anhängig gemacht wird, die bereits Gegenstand eines abgeschlossenen ausländischen Verfahrens war, hat der ausländische Entscheid aber nur eine Sperrwirkung, wenn er in der Schweiz anerkennungsfähig ist, d.h. die Voraussetzungen von Art. 25 ff. IPRG .
LugÜ
Art. 34 LugÜ entspricht grundsätzlich den IPRG-Bestimmungen Art. 25 ff. IPRG.
Litispendenz
Die Litispendenz bzw. Rechtshängigkeit bezweckt die Verhinderung einer zweiten identischen Klage, wenn ein Rechtsstreit bereits hängig ist.
Gesetzliche Bestimmungen
IPRG
Besteht ein paralleles Verfahren in einem Staat, der nicht dem LugÜ unterstellt ist, findet Art. 9 IPRG Anwendung: Hier hat im Unterschied zu Art. 27 LugÜ das später angerufene Schweizer Gericht das Verfahren nur dann zu sistieren, wenn zu erwarten ist, dass das ausländische Gericht in angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist.
LugÜ
Gemäss Art. 27 LugÜ hat das später angerufene Gericht das Verfahren von Amtes wegen zu sistieren, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht. Voraussetzung ist natürlich, dass es sich in beiden Verfahren um identische Klagen handelt, d.h. es sich um denselben Anspruch zwischen denselben Parteien handelt. Vorrang hat somit dasjenige Verfahren, dass zuerst rechtshängig wurde. Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit wird grundsätzlich nach der lex fori, d.h. nach dem Recht des angerufenen Gerichts bestimmt.
Literatur
- LÜTHI BENDICHT, EuGH konkretisiert Deliktszuständigkeit bei Markenrechtsverletzungen mittels AdWords, sic! 4/2013 S. 212 ff., 220;
- PETER MATHIS, Negative Feststellungsklagen am Deliktsgerichtsstand von Art. 5 Nr. 3 EuGVVO/LugÜ, in: Jusletter 12. August 2013, S. 5 f. Rz. 15
- KILLIAS LAURENT, Rechtsprechung zum Lugano-Übereinkommen [2012], SZIER 2013 S. 671 ff., 688 ff. Rz. 18
- MARKUS ALEXANDER R., Internationales Zivilprozessrecht, 2014, S. 244 f. Rz. 894 f.).
- VON BÜREN ROLAND, Der Konzern, in: SPR, Bd. VIII/6, 2. Aufl. 2005, S. 572 und bei Fn. 45
- BÖCKLI PETER, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl. 2009, S. 1258 und S. 1268 § 11 Rz. 280 [ii] und Rz. 323
Judikatur
- BGer 4A_448/2018 / 4A_446/2018 vom 21.05.2019 (Kartellrecht und internationale Zuständigkeit, Einlassung und Rechtsmissbrauch / LugÜ 5 Ziffer 3, LugÜ + ZGB 2 / Praxisänderung)
- BGE 144 III 175
- BGE 133 III 282