Die Garantie wird fällig, wenn die Leistung des Dritten zum vereinbarten Zeitpunkt nicht erfolgt (Mahnung, Fristansetzung nicht notwendig)
Schadenersatzanspruch
Beim Ausbleiben der Leistung des Dritten (sog. Garantiefall) hat der Promissar einen Schadenersatzanspruch (kein Erfüllungsanspruch) gegen den Promittenten, der auf das positive Interesse (Erfüllungsinteresse) gerichtet ist.
Regress
Im Allgemeinen hat der Promittent keinen Regress gegen den Dritten (Subrogation gemäss Art. 110 OR ist ausgeschlossen).
Einreden des Dritten
Der Promittent kann dem Promissar keine Einreden des Dritten entgegen halten.
Nichtigkeit des Garantievertrages
Der Garantievertrag ist nichtig, wenn die garantierte Leistung nach ihrem Inhalt oder vom Zweck her widerrechtlich oder unsittlich ist.
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