Sie befinden sich: Home » Rechtsgebiete » Einleitung zur Gastromiete / zum gastgewerblichen Mietvertrag » Geschäftsaufgabe ohne Kündigung » Übertragung der Miete auf einen Dritten (OR 263)
- Geschäftsraummieter kann das Mietverhältnis mit Zustimmung des Vermieters auf einen Dritten übertragen
- Voraussetzungen:
- Begehren des Mieters an den Vermieter
- Vereinbarung des Mieters mit dem Dritten (Übernahmevertrag)
- keine Verweigerung der Zustimmung aus wichtigem Grund
- Dritter hat die Sache gleich zu gebrauchen, wie der ausscheidende Mieter
- wichtige Gründe sind Umstände, welche den Eintritt des Dritten in den Mietvertrag für den Vermieter als objektiv oder subjektiv unzumutbar erscheinen lassen
- Verweigert der Vermieter seine Zustimmung, hat der Mieter die Schlichtungsbehörde resp. Gericht anzurufen; erst danach erfolgt Parteiwechsel
- erfolgt die schriftliche Zustimmung (resp. Gerichtsurteil) tritt der Dritte anstelle des Mieters in das Mietverhältnis ein
- Mieter haftet noch bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin resp. maximal zwei Jahre lang solidarisch für sämtliche Forderungen aus dem Mietvertrag
Das könnte Sie auch noch interessieren: